E + L Immobilien KG
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Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Feras Saleh seit 21.6.2018 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
IGU Management GmbHMannheimJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012BILANZ
ANHANGA - Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Von der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht abgewichen. Die Vorjahresbeträge zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind vollinhaltlich mit denjenigen des Berichtsjahres vergleichbar. Vorjahresbeträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden nachträglich nicht angepasst. Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt. Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden an den handelsrechtlichen Vorschriften ausgerichtet. Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind. Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich beibehalten; auf ggf. vorgenommene Änderungen wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Bilanzposten eingegangen. B - Ausführungen zu den Aktiva Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH. Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt. Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären. Die Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten (= Nennwert) bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen i. S. v. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB waren keine vorhanden. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt. Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Finanzanlagevermögen gehalten. Es bestehen im Finanzanlagevermögen bilanzierten Ausleihungen an Gesellschafter i.H.v. 921,50 €. Die im Finanzanlagevermögen bilanzierten Forderungen haben ausnahmslos einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (=Nennwert) angesetzt, soweit Währungsumrechnungen nicht eine andere Behandlung erforderten. Es existieren keine Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bilanziert sind, an denen kein rechtliches, sondern nur wirtschaftliches Eigentum besteht und die für das berichtspflichtige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten. Es bestehen keine im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter. Die Restlaufzeiten der im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen belaufen sich ausnahmslos auf bis zu einem Jahr. Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Abschreibungen bei den Kassen- und Bankguthaben auf den niedrigeren Stichtagswert (§ 253 Abs. 3 HGB) kamen nicht zum Ansatz. Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung aktiver latenter Steuern zugelassen hätten. Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist nicht vorhanden. C - Ausführungen zu den Passiva Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären. Die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital wurden zum Nennbetrag bewertet. Einzelwertberichtigungen wurden mangels Ansatzgrund nicht vorgenommen. Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt. Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten. Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet. Die Restlaufzeiten der passivierten Verbindlichkeiten belaufen sich ausnahmslos auf bis zu einem Jahr. Gegenüber Gesellschaftern des berichtenden Unternehmens sind kein Verbindlichkeiten passiviert. Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden. Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung passiver latenter Steuern zugelassen hätten. Es bestehen keine weiteren, für die Beurteilung der Finanzlage des berichtenden Unternehmens bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht bilanziert und auch nicht als Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB angegeben wurden. D - Sonstige Angaben Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung: - Feras Saleh, Kaufmann Es wurden keine marktunüblichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen getätigt. Risiken oder Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, sind nicht vorhanden. Es lagen keine ausschüttungsgesperrten Ertragssachverhalte vor.
Mannheim, den 20. Juni 2013 gez. Feras Saleh, Kaufmann Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 22.10.2013 |
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