IGU Management GmbH

N7 7, 68161 Mannheim, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Mannheim HRB 730760
Eingetragen
24.2.2010
Branche
BeteiligungsgesellschaftenManagementtätigkeiten von sonstigen HoldinggesellschaftenManagementtätigkeiten von Holdinggesellschaften mit überwiegend finanziellem Anteilsbesitz
Gegenstand
Die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der IGU GmbH & Co. KG sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften gleich welcher Rechtsform.

Historie

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Management

NameRolle
Feras Saleh
seit 21.6.2018
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter
Beta

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Feras Saleh
Weylstraße 17, 68167 Mannheim
25.000 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

IGU Management GmbH

Mannheim

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

8.921,50

10.000,00

I. Finanzanlagen

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: 8.921,50 Euro (10.000,00)

8.921,50

10.000,00

B. Umlaufvermögen

5.804,79

7.486,77

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: 5.793,85 Euro (4.187,57)

5.793,85

4.187,57

II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

10,94

3.299,20

Summe Aktiva

14.726,29

17.486,77



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

13.302,16

11.976,34

I. Gezeichnetes Kapital

25.000,00

25.000,00

./. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

-12.500,00

-12.500,00

= eingefordertes Kapital

12.500,00

12.500,00

II. Verlustvortrag

-523,66

-1.956,02

III. Jahresüberschuss

1.325,82

1.432,36

B. Rückstellungen

1.054,03

900,00

C. Verbindlichkeiten

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: 370,10 Euro (4.610,43)

370,10

4.610,43

Summe Passiva

14.726,29

17.486,77

ANHANG

A - Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Von der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht abgewichen.

Die Vorjahresbeträge zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind vollinhaltlich mit denjenigen des Berichtsjahres vergleichbar.

Vorjahresbeträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden nachträglich nicht angepasst.

Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt.

Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden an den handelsrechtlichen Vorschriften ausgerichtet.

Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind.

Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich beibehalten; auf ggf. vorgenommene Änderungen wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Bilanzposten eingegangen.

B - Ausführungen zu den Aktiva

Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH.

Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt.

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären.

Die Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten (= Nennwert) bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB.

Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen i. S. v. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB waren keine vorhanden.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt.

Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Finanzanlagevermögen gehalten.

Es bestehen im Finanzanlagevermögen bilanzierten Ausleihungen an Gesellschafter i.H.v. 921,50 €.

Die im Finanzanlagevermögen bilanzierten Forderungen haben ausnahmslos einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (=Nennwert) angesetzt, soweit Währungsumrechnungen nicht eine andere Behandlung erforderten.

Es existieren keine Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bilanziert sind, an denen kein rechtliches, sondern nur wirtschaftliches Eigentum besteht und die für das berichtspflichtige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind.

Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten.

Es bestehen keine im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter.

Die Restlaufzeiten der im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen belaufen sich ausnahmslos auf bis zu einem Jahr.

Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB).

Abschreibungen bei den Kassen- und Bankguthaben auf den niedrigeren Stichtagswert (§ 253 Abs. 3 HGB) kamen nicht zum Ansatz.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung aktiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist nicht vorhanden.

C - Ausführungen zu den Passiva

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären.

Die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital wurden zum Nennbetrag bewertet. Einzelwertberichtigungen wurden mangels Ansatzgrund nicht vorgenommen.

Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt.

Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt.

Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten.

Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Die Restlaufzeiten der passivierten Verbindlichkeiten belaufen sich ausnahmslos auf bis zu einem Jahr.

Gegenüber Gesellschaftern des berichtenden Unternehmens sind kein Verbindlichkeiten passiviert.

Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung passiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Es bestehen keine weiteren, für die Beurteilung der Finanzlage des berichtenden Unternehmens bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht bilanziert und auch nicht als Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB angegeben wurden.

D - Sonstige Angaben

Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung:

- Feras Saleh, Kaufmann

Es wurden keine marktunüblichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen getätigt.

Risiken oder Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, sind nicht vorhanden.

Es lagen keine ausschüttungsgesperrten Ertragssachverhalte vor.

 

Mannheim, den 20. Juni 2013

gez. Feras Saleh, Kaufmann

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 22.10.2013

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