Großhandel mit Sportartikeln und -zubehör
Geschwisterliebe GmbH
Breite Straße 4, 70173 Stuttgart, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Frank Zentler seit 8.8.2005 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Geschwisterliebe GmbHStuttgartJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015BilanzAktiva
Anhang1. ALLGEMEINES Bei der Firma Geschwisterliebe GmbH, Handel mit Textilien und Lifestyleartikeln, Stuttgart, handelt es sich nach den Kriterien des § 267 HGB um eine kleine GmbH. Der Jahresabschluss muss daher gemäß §§ 325 HGB offen gelegt werden. Der Jahresabschluss wurde erstmals nach den Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgestellt. Die bisherige Form der Darstellung und die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden insoweit angepasst. Eine Durchbrechung der Stetigkeit liegt insoweit nicht vor (Art. 67 VIII 1 HGB). Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht angepasst. 2. FORM DES JAHRESABSCHLUSSES 2.1. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs.1 S.2 HGB) Die Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht geändert 2.2. Geschäftszweigtypische Ergänzungen der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§265 Abs.4 HGB) Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte wie im Vorjahr nach § 266 HGB bzw. § 275 Abs.2 HGB (Gesamtkostenverfahren). Es wurden keine geschäftszweigtypischen Ergänzungen vorgenommen. 2.3. Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz (§ 265 Abs.3 S.1 HGB) In der Bilanz wurden keine mehreren Posten zuzuordnende Sachverhalte erfasst, die für die Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses von Bedeutung waren. 2.4. Aus Gründen der Klarheit zusammengefasste Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs.7 Nr.2 HGB) In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden keine Posten zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung zusammengefasst. 2.5. Nicht vergleichbare Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses (§ 265 Abs.2 S.2 HGB) Der Jahresabschluss enthält keine wesentlichen Posten, deren Werte nicht mit den Vorjahreszahlen vergleichbar sind. 2.6. Angepasste Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses (§ 265 Abs.2 S.3 HGB) Der Jahresabschluss enthält keine Posten, deren Vorjahreszahlen aus Gründen der Vergleichbarkeit angepasst wurden. 3. ANGABEN ZUR BILANZIERUNG UND BEWERTUNG EINSCHLIESSLICH DER VORNAHME STEUERRECHTLICHER MASSNAHMEN 3.1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs.2 Nr.1 HGB) 3.1.1. Bilanzierungsmethoden (§ 246-251 HGB) a. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. b. Grundsätzlich sind Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet. Im Jahresabschluss sind keine gesetzlich bedingten Durchbrechungen des Verrechnungsverbot enthalten. c. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert. d. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. e. Rückstellungen im Rahmen des § 249 HGB wurden, soweit erforderlich, gebildet. f. Rechnungsabgrenzungsposten wurden, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des § 250 HGB berücksichtigt. g. Die Bilanzierung erfolgt vor Verwendung des Jahresergebnisses. 3.1.2. Bewertungsmethoden (252-256 HGB) a. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein. b. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen auch tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten nicht entgegen. c. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden zum Abschlussstichtag einzeln bewertet. d. Es wurde vorsichtig bewertet, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne wurden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert waren. e. Einzelne Positionen sind wie folgt bewertet worden: Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibungen sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt worden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird. Bei der Bewertung der im Geschäftsjahr zugegangenen geringwertigen Wirtschaftsgüter bis € 150,00 wurde von der Vereinfachungsregelung des § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht. Bei der Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten wurde ein Abgang in Höhe der Abschreibungen unterstellt. Für die im Geschäftsjahr zugegangenen geringwertigen Wirtschaftsgüter über € 150,00 bis € 1.000,00 wurde ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet, der im Jahr des Zugangs und den 4 Folgejahren jeweils zu 1/5 wieder gewinnmindernd aufgelöst wird. Es wird unterstellt, das die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter bis zur vollständigen Auflösung des Sammelpostens im Betriebsvermögen verbleiben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der ENTWICKLUNG DES ANLAGEVERMÖGENS. Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungskosten. Bei den unfertigen Leistungen erfolgte die Bewertung zu Herstellungskosten. Die Forderungen, die sonstigen Vermögensgegenstände und die flüssigen Mittel wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag oder dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Es wurden Pauschalwertberichtigungen mit 1 % der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (netto) berücksichtigt. Einzelwertberichtigungen wurden nicht gebildet. Rückstellungen für Pensionen werden mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Sie werden pauschal mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB). Die sonstigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig (§ 253 Abs. 1 S.2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 II 1 HGB). Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag ausgewiesen. f. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt worden. 3.2. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs.2 Nr.3 HGB) Ein grundlegender Wechsel der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. 3.3. Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten in Euro (§ 284 Abs.2 Nr.2 HGB) Soweit der Jahresabschluss Posten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, sind diese mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Im Jahresabschluss sind keine langfristigen Positionen enthalten, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung gelautet haben. 3.4. Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (§ 284 Abs.2 Nr.5 HGB) Der Jahresabschluss enthält keine Sachverhalte, bei denen Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung des Herstellungsvorgangs in die Herstellungskosten einbezogen wurden. 4. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN POSTEN DER BILANZ UND DER GEWINN- UND VERLUSTECHNUNG 4.1. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz 4.1.1. Planmäßige Verteilung des Geschäfts- und Firmenwerts auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 285 Nr.13 HGB) Am Abschlussstichtag war kein Geschäfts- oder Firmenwert bilanziell erfasst.Folglich waren zum Abschlussstichtag keine Angaben zu Gründen, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren rechtfertigen, auszuweisen. 4.1.2. Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 277 Abs.3 S.1 HGB) Im Geschäftsjahr wurden keine außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs.2 S.3 HGB im Anlagevermögen aufgrund dauerhafter Wertminderungen und nach § 253 Abs.3 S.4 HGB im Finanzanlagevermögen mit voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen. Folglich waren bei Finanzanlagen mit voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung keine Angaben zu Buchwert und beizulegendem Zeitwert und zu Gründen für das unterlassen der Abschreibung zu machen. 4.1.3. Finanzinstrumente des Handelsbestandes (§ 285 Nr. 20 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine zum Umlaufvermögen gehörenden Finanzinstrumente mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags bewertet bilanziell erfasst. Folglich waren keine Angaben zu grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie zu Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können, zu machen. 4.1.4. Einstellungen des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen in andere Gewinnrücklagen (§ 29 Abs.4 GmbHG) Im Zeitpunkt des Abschlussstichtages waren keine Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen in den anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen. 4.1.5. Nicht gebildete Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Art.28 Abs.2 EGHGB) Von der Vereinfachungsregelung des Art.28 Abs.2 EGHGB wurde kein Gebrauch gemacht 4.1.6. Verbindlichkeiten Die Zusammensetzung der ausgewiesenen Verbindlichkeiten ergibt sich aus folgendem Verbindlichkeitenspiegel (§ 285 Nr.2 HGB):
Folglich waren am Abschlussstichtag keine Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren zu passivieren (§ 285 Nr.1a HGB). Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind mit Ausnahme der nicht einzeln ermittelten Verbindlichkeiten aus Dienstleistungsverträgen weitestgehend durch Eigentumsvorbehalte gesichert. Ansonsten waren am Abschlussstichtag keine Verbindlichkeiten durch Pfandrechte und ähnliche Rechte gesichert (§ 285 Nr.1b HGB). 4.1.7. Bildung von Bewertungseinheiten (§ 285 Nr.23 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB bilanziell erfasst. Folglich waren keine weiteren Angaben zur Erläuterung der zugrunde liegenden Risiken zu machen. 4.1.8. Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr.24 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bilanziell erfasst. Folglich waren keine weiteren Angaben über das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln zu machen. 4.1.9. Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden (Planvermögen) aus Altersversorgungsverpflichtungen (§ 285 Nr.25 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine nach § 246 Abs.2 Satz 2 HGB saldierten Vermögensgegenständen und Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen bilanziell erfasst. Folglich waren keine weiteren Angaben über Anschaffungskosten und beizulegenden Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände sowie den Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden zu machen. 4.1.10. Anteile oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen (§ 285 Nr.26 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine Anteile oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn des § 1 InvG oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs.9 InvG von mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien bilanziell erfasst. Folglich waren keine weiteren Angaben zur Aufgliederung nach Anlagerisiken, zum Marktwert nach § 36 InvG oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften, zur Differenz zum Buchwert und zu den Ausschüttungen des Geschäftsjahrs, der Beschränkung der Möglichkeit der täglichen Rückgabe und zu den Gründen für eine nach § 253 Abs.3 Satz 4 HGB unterbliebene Abschreibung zu machen. 4.1.11. Ausschüttungsgesperrter Gesamtbertrag (§ 285 Nr.28 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine nach § 268 Abs.8 HGB selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, keine latenten Steuern und keine Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert aktiviert. Folglich erübrigt sich der Ausweis eines ausschüttungsgesperrten Gesamtbetrags. 4.2. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 4.2.1. Saldierung von Aufwendungen und Erträgen aus Altersversorgungsverpflichtungen (§ 285 Nr.25 HGB) Am Abschlussstichtag waren keine nach § 246 Abs.2 Satz 2 HGB saldierten Vermögensgegenständen und Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen bilanziell erfasst. Folglich waren keine weiteren Angaben über verrechnete Aufwendungen und Erträge zu machen. 5. SONSTIGE ANGABEN 5.1. Zusätzliche Angaben zur Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs.2 HGB) Die Vermögenslage, die Finanzlage und die Ertragslage ergeben sich direkt aus dem Jahresabschluss. Zusätzlicher Angaben bedarf nicht. 5.2. Angaben zu Organen der Gesellschaft 5.2.1. Mitglieder der Organe der Gesellschaft (§ 285 Nr.10 HGB) Herr Frank Zentler ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Er ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. 5.2.2. Vorschüsse und Kredite an Mitglieder von Organen der Gesellschaft sowie Haftungsverhältnisse zugunsten von Mitgliedern von Organen der Gesellschaft (§ 285 Nr.9c HGB) Mitgliedern von Organen der Gesellschaft wurden folgende Vorschüsse und Kredite gewährt:
Weiterhin wurden zugunsten von Mitgliedern von Organen der Gesellschaft folgende Haftungsverhältnisse eingegangen:
5.3. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs.1 HBG) Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
5.4. Angaben über Unternehmensbeziehungen 5.4.1. Wesentliche Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 285 Nr.11 HGB, § 286 Abs.3 HGB und § 287 HGB) Im Geschäftsjahr wurden keine wesentlichen Beteiligungen (mindestens 20 %) an anderen Unternehmen gehalten, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen sind. 5.4.2. Konzernzugehörigkeit (§ 285 Nr.14 HGB) Die Gesellschaft gehörte im Geschäftsjahr zu keinem Konzern im Sinne des § 285 Nr.14 HGB. 5.5. Zusätzliche Angaben bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr.8 HGB) Im Geschäftsjahr wurde für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren gewählt, weshalb an dieser Stelle keine weiteren Angaben zu machen sind. 5.6. Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB (§ 268 Abs.7 HGB) Am Abschlussstichtag waren Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB wie folgt zu vermerken:
Mangels Ausweis von Haftungsverhältnissen waren keine Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben (§ 285 Nr.27 HGB). 5.7. Berücksichtigung der Ergebnisverwendung bei der Aufstellung der Bilanz (§ 268 Abs. 1 HGB) Die Bilanz wurde nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt. Folglich ist in der Bilanz kein "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" auszuweisen. 5.8. Ergebnisverwendung Es wird ein Gesamtbetrag i.H.v. 185.667,09 Euro (Gewinnvortrag von € 201.173,76 zuzüglich Jahresfehlbetrag von € -15.506,67 ) auf neue Rechnung vorgetragen.
6. UNTERZEICHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES (§ 245 HGB) zum 31.12.2015
Stuttgar Frank Zentler, Geschäftsführer sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 29.11.2016 festgestellt. |
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