Crefo Consult GmbH
Hauptstraße 16, 26789 Leer (Ostfriesland), DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Werner Vosse seit 25.3.2009 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Daten zu wirtschaftlich Berechtigten sind nur für registrierte Nutzer zugänglich.
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Crefo Consult GmbHLeerJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz
AnhangAllgemeine Angaben Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 der Crefo Consult GmbH, Leer, wird nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB und des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Steuerliche Vorschriften werden, soweit ihnen nicht handelsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, ebenfalls angewandt. Ergänzend zu diesen Vorschriften sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Vorjahreszahlen aufgrund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB auf. Von den Erleichterungen des § 326 HGB bei der Offenlegung wird Gebrauch gemacht. Größenabhängige Erleichterungen, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wurden, werden bei der Offenlegung nachgeholt. Von der Aufstellung eines Lageberichtes hat die Gesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 S.4 HGB abgesehen. Die Bilanz der Gesellschaft weist zum 31. Dezember 2010 einen Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" von EUR 71.413,14 aus. Die Gesellschaft ist damit zum Bilanzstichtag buchmäßig überschuldet. Ein buchmäßiger Fehlbetrag ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Überschuldung der Gesellschaft i.S. der Insolvenzordnung festzustellen. Nach Ansicht der Geschäftsführung steht die buchmäßige Überschuldung einer Fortführung des Unternehmens nicht entgegen, da die Überschuldung durch stille Reserven, insbesondere eines originären Firmenwertes ausreichend abgedeckt ist. Des Weiteren hat sich die Lage des Unternehmens zwischenzeitlich sichtlich gebessert. Ebenso besteht nach Ansicht der Geschäftsführung keine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere ist durch Umstrukturierungsmaßnahmen sowie einer positiven Fortbestehensprognose sichergestellt, dass die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft gewährleistet ist. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden unverändert zum Vorjahr angewandt (Stetigkeitsgebot). Das Anlagevermögen wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Die Gegenstände des Sachanlagevermögens werden linear abgeschrieben. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit Nennwerten angesetzt. Rückstellungen werden in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages gebildet und berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten werden mit den Erfüllungsbeträgen angesetzt. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz Die Gesellschaft hat gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB im Rahmen der Offenlegung von der größenabhängigen Erleichterung Gebrauch gemacht und lediglich eine verkürzte Bilanz aufgestellt. Anlagevermögen Auf die Aufstellung eines Anlagegitters (§ 268 Abs. 2 HGB) wird gemäß § 274 a Nr. 1 HGB verzichtet. Sonstige Vermögensgegenstände Auf die Erläuterungen der unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesenen, erst nach dem Abschlussstichtag entstehenden Beträgen (§ 268 Abs. 4 S. 2 HGB), wird gemäß § 274 a Nr. 2 HGB verzichtet. Rechnungsabgrenzungsposten Auf die Angabe des nach § 250 Abs. 3 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommenen Disagio (§ 268 Abs. 6 HGB) wird im Rahmen des offenzulegenden Abschluss gemäß § 274 a Nr. 4 HGB verzichtet. Rückstellungen Bezüglich der Erläuterung zu den sonstigen Rückstellungen gemäß § 285 Nr. 12 HGB wird von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB bei der Offenlegung Gebrauch gemacht. Verbindlichkeiten Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR 45.489,79. Bezüglich der Aufgliederung der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten gemäß § 285 Nr. 2 HGB wird von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB bei der Offenlegung Gebrauch gemacht. Ebenso wird im Rahmen des offenzulegenden Abschlusses bei den Verbindlichkeitenposten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, auf die Aufgliederung (§ 285 Nr. 2 HGB) gemäß § 288 Abs. 1 HGB verzichtet. Auf die Erläuterung der unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen, erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehenden Beträgen (§ 268 Abs. 5 S. 3 HGB), wird gemäß § 274 a Nr. 3 HGB verzichtet. Angaben zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung wird gemäß der größenabhängigen Erleichterung nach § 326 S. 1 HGB verzichtet. Des Weiteren wird gemäß § 326 S. 2 HGB auf die Angaben im Anhang, welche die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, verzichtet. Sonstige Angaben Anzahl der Arbeitnehmer Bezüglich der Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB) wird von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB bei der Offenlegung Gebrauch gemacht. Finanzielle Verpflichtungen Bezüglich der Angabe des Gesamtbetrages der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3 1. Halbsatz HGB wird von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB bei der Offenlegung Gebrauch gemacht. Angaben zur Feststellung Der Jahresabschluss wurde am 31.10.2011 festgestellt. Geschäftsführung Im Geschäftsjahr 2010 erfolgt die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer Herrn Werner Vosse. Auf die Angabe der den Mitgliedern desGeschäftsführungsorgans gewährten Gesamtbezüge (§ 285 Nr. 9 a) HGB) sowie die Angabe der Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Geschäftsführungsorgans (§ 285 Nr. 9 b) HGB) wird gemäß § 288 Abs. 1 HGB verzichtet. Leer, den 24. Februar 2012 gez.
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