hawaii.de
gmbh
Traunstein
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
23.756,00 |
3.072,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
19.854,00 |
1,00 |
| II.
Sachanlagen |
3.902,00 |
3.071,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
449.724,55 |
815.359,24 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
184.815,55 |
283.924,47 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
60.000,00 |
|
| davon
gegen Gesellschafter |
0,00 |
5.967,28 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
264.909,00 |
531.434,77 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
105.985,41 |
203.962,33 |
| Aktiva |
579.465,96 |
1.022.393,57 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
320.544,85 |
352.032,28 |
| I.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
12.500,00 |
| 1.
Gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| 2.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
-12.500,00 |
| II.
Kapitalrücklage |
13.270,45 |
13.270,45 |
| III.
Gewinnvortrag |
326.261,83 |
261.522,98 |
| IV.
Jahresfehlbetrag |
31.487,43 |
-64.738,85 |
| B.
Rückstellungen |
7.357,52 |
84.511,38 |
| C.
Verbindlichkeiten |
104.177,59 |
203.927,51 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
104.177,59 |
203.927,51 |
| davon
gegenüber Gesellschaftern |
16.060,90 |
|
| D.
Rechnungsabgrenzungsposten |
147.386,00 |
381.922,40 |
| Passiva |
579.465,96 |
1.022.393,57 |
Anhang
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Angaben zur Identifizierung der
Kapitalgesellschaft:
| Firma: |
HAWAII.DE GmbH |
| Sitz: |
Traunstein |
| Registergericht: |
Traunstein |
| Registernummer: |
20612 |
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear und degressiv
vorgenommen.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle
weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden
alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Grundlagen für die Umrechnung von
Fremdwährungsposten in Euro
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder
Währung sind mit dem Devisenkassamittelkurs am
Bilanzstichtag bewertet. Soweit der Kurs am Tage des
Geschäftsvorfalles bei Forderungen darunter bzw. bei
Verbindlichkeiten darüber lag, ist dieser angesetzt.
Folgende Sicherungsmaßnahmen gegen Verluste aus
Währungsgeschäften wurden getroffen.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
übernommen werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
In den Vorjahren wurden Umsätze aus Provisionen
erzielt, für vermittelte Reisen. Ab 01.01.2018 ist die
Gesellschaft als Reiseveranstalter tätig.
Angaben zur Bilanz
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
(§ 42 Abs. 3 GmbHG / § 264c Abs. 1 HGB)
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die
nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalte
|
Betrag
|
|
EUR
|
Ausleihungen
|
0,00
|
Forderungen
|
0,0
|
Verbindlichkeiten
|
0,00
|
Angabe zu Restlaufzeitvermerken
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit
größer einem Jahr beträgt EUR 0,00 (Vorjahr:
EUR 0,00).
Rechnungsabgrenzungsposten
In den Rechnungsabgrenzungsposten sind Aufwand für
Reisevorleistungen und Ertrag von Reiseleistungen für
das Folgejahr enthalten.
Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen
Mit einer Inanspruchnahme aus den
Haftungsverhältnissen ist nicht zu rechnen.
Namen der Mitglieder der Unternehmensorgane
Der Geschäftsführung gehörten an: Herr
Schubert
Unterschrift der Geschäftsführung
Traunstein,
|
|
Ort, Datum
|
Unterschrift
|
Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft über
die Erstellung
Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden
Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Anhang - der HAWAII.DE GmbH
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis 31.
Dezember 2023 unter Beachtung der deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und der ergänzenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags erstellt.
Grundlage für die Erstellung waren die von uns
geführten Bücher und die uns darüber hinaus
vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, die wir
auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die
uns erteilten Auskünfte.
Die Buchführung sowie die Aufstellung des
Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der
Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den
Grundsätzen für die Erstellung von
Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die
Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
sowie des Anhangs auf Grundlage der Buchführung und des
Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Freilassing,
C.T.A.-SteuerberatungsGmbH
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
(
Stand: August 2010)
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten
für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften
(im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren
Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung
ausgeführt. (2) Der Steuerberater wird die vom
Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben,
als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten
feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz,
gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart
ist. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen
dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit
des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht
möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der
Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfang auch
für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er
nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53
StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der
Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungszentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung
zu übertragen. (5) Der Steuerberater darf Berichte,
Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen
über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur
mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht,
soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits
in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die
insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/ Auditor Einsicht in seine - vom
Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen
wird. (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der
Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer
Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als
Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen
beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur
den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum
Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die
entsprechenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das
normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden
müssen, so ist eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher
sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung
vorgenommen werden muss. (7) Der Steuerberater verpflichtet
sich, die zur Verarbeitung übergebenen personenbezogenen
Daten vertraulich zu behandeln und entsprechend § 11
Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur nach den
Weisungen des Auftraggebers zu verarbeiten oder zu nutzen.
Eine anderweitige Verwendung der übergebenen Daten darf
nicht erfolgen. Vom Steuerberater werden angemessene
technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
getroffen, um die Einhaltung des BDSG zu gewährleisten
(§ 9 BDSG), insbesondere um jede Möglichkeit der
Kenntnisnahme, Manipulation oder Entwendung von Daten
auszuschließen. Nach Auftragsende sind alle
übergebenen personenbezogenen Daten zu löschen bzw.
nach Weisung an den Auftraggeber zurück zu reichen. (8)
Die Mitarbeiter des Steuerberaters sind entsprechend § 5
BDSG auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet worden.
(9) Der Steuerberater hat nach § 4f BDSG einen
Datenschutzbeauftragten bestellt.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur
Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte
sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der
Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass
diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1
verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen
Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern
(§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in
die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen
Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern
der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach
Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner
Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn
und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im
Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt - die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das
Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst
nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen
Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder
lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der
Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw.
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch
Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung
ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des
Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie
für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den
Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig
verursachten Schadens wird auf 250.000,00 € (in Worten:
Zweihundertfünzigtausend €) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen,
insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs.
2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist
und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers
kraft Gesetzes nicht einer kürzeren
Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner
Entstehung an,
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem
sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen
Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als
dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall
vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet
worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände,
die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt
.(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in
dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des
Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet
und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der
Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der
Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung
der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr.
6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder
kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen
Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass
er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der
Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8
Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die
unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar
auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach
der Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der
Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. §
57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung
(§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann
der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater
nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit
für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig
bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden;
die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im
Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist
und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden
(z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der
Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber
dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von
der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind
die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch
des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt
werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer
von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber
schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift
gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater
aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch
nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater
und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat,
sowie für die zu internen Zwecken gefertigten
Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des
Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags,
hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten
innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der
Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die
Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom
Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist
der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen
Teils der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung
und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn
der Auftraggeber Kaufmann ist.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und
Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und
Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der
Schriftform.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 14.08.2024
festgestellt. |