Nietiet GmbH
78mGroßhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Frederik Harasymir seit 9.9.2022 | Geschäftsführer |
Thomas Harasymir seit 23.5.2022 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
MT Metallbautechnik GmbHWietzeJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz
AnhangErforderliche Angaben
Im Rahmen der Anhangserstellung werden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes beachtet. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. 1. Angaben und Erläuterungen zur Gliederung und andere formelle Besonderheiten 1.1 davon - Vermerke (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB) Zur besseren Übersichtlichkeit werden die "davon - Vermerke" im Bezug auf die Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 268 Abs. 4 und 5 HGB zusammen mit den Angaben nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB im Anhang gezeigt. 2. Allgemeine Angaben und Erläuterungen zur Bilanzierung und Bewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Als Nutzungsdauer wurden regelmäßig drei Jahre zugrunde gelegt, wenn sich nicht aufgrund einer Nutzungsdauervereinbarung ein abweichender Zeitraum ergibt. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar um planmäßige Abschreibungen vermindert. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten wurden Anschaffungsnebenkosten, Anschaffungskostenminderungen sowie nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Erhaltene Zuschüsse wurden unmittelbar bei den Anschaffungskosten gekürzt. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgten linear nach der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Darüber hinaus sind technischer Fortschritt und wirtschaftliche Veralterung gebührend berücksichtigt. Von der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG ist ausnahmslos Gebrauch gemacht worden. Bei den Finanzanlagen wurden die bilanzierten Anteilsrechte und sonstigen Wertpapiere zu Anschaffungskosten, die Ausleihungen zum Nennbetrag angesetzt. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind zu Anschaffungskosten bewertet. Die Fertigerzeugnisse sind mit den Herstellungskosten angesetzt, die nach der retrograden Methode ermittelt werden. Ausgehend von den Verkaufspreisen wurden Abschläge für den Gewinn, Erlösschmälerungen, Vertriebs- und Verwaltungskosten in angemessener Höhe vorgenommen. Das strenge Niederstwertprinzip wurde auch hierbei berücksichtigt. Bei unfertigen Erzeugnissen wurden darüber hinaus noch aufzuwendende Herstellungskosten entsprechend dem Produktionsstand (Fertigstellungsgrad) abgezogen. Fremdkapitalzinsen sind in den Herstellungskosten nicht berücksichtigt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zum Nominalwert angesetzt und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die liquiden Mittel wurden zum Nennbetrag angesetzt. Der Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet Ausgaben des Geschäftsjahres, die zu Aufwand in folgenden Geschäftsjahren führen. Das ausgewiesene Stammkapital wurde zum Nennbetrag bilanziert. Die Steuerrückstellungen beinhalten die noch nicht veranlagten Steuern. Rückstellungen sind unter Zugrundelegung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für alle dem Grunde und der Höhe nach bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erkennbaren Risiken und Verpflichtungen am Bilanzstichtag gebildet worden. Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. 3. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz 3.1 Angaben zu Restlaufzeiten von Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB) Zu den einzelnen Bilanzposten der Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" ist die Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert zu vermerken. Dieser Angabenpflicht wird im Anhang nachgekommen. Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. 3.2 Angaben zu den Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 Satz 1, 285 Nr. 1 und 2 HGB) Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr in der Bilanz zu vermerken. Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden diese Angaben zusammen mit den Angaben nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB (Restlaufzeit über fünf Jahre, Angabe der Sicherheiten) im Anhang in zusammengefasster Form vorgenommen. a) Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr betragen 2.096,1 T€ (VJ: 2.490,3 T€). b) Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren betragen 0,0 T€ (VJ: 0,0 T€). c) Die Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte und ähnliche Rechte gesichert sind, betragen 1.071,3 T€ (VJ: 931,0 T€). Bei den Sicherheiten handelt es sich vor allem um Sicherungsübereignungen. davon aus Steuern 16.182,07 € (53.967,59 €) davon im Rahmen der sozialen Sicherheit 6.492,84 € (2.190,11 €) 3.3 Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 a HGB) Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (aus Miet- und Leasingverträgen, Bestellungen für Investitionen etc., Angabe des Bruttobetrages für das folgende Wirtschaftsjahr) beläuft sich zum Bilanzstichtag auf 308,3 T€. Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen bestehen in Höhe von 178,5 T€ gegenüber verbundenen Unternehmen. 4. Sonstige Pflichtangaben 4.1 Angabe der Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB) Die Gesellschaft hatte im Berichtszeitraum durchschnittlich 23 (Vorjahr: 20) Arbeitnehmer beschäftigt. 4.2 Unterschrift
Wietze, den 3. Mai 2024
(gez.: Thomas Harasymir) (gez.: Frederik Harasymir) sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
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