heal.capital GP GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Daten zu wirtschaftlich Berechtigten sind nur für registrierte Nutzer zugänglich.
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| 1.27% | |
| 0.37% |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
HB Capital GmbHBerlinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022Bilanz
Anhang
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr wurde gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für Kaufleute (§§ 242 ff. HGB) und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB angewendet. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses (§§ 266 Abs. 1, 274a, 276, 288 HGB) wurden in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurden Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch genommen. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263 HGB) und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Darüber hinaus hat die Gesellschaft die ergänzenden Vorschriften zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Kapitalgesellschaften beachtet. Die entgeltlich von Dritten erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten angesetzt und - sofern sie der Abnutzung unterliegen - um planmäßige Abschreibungen vermindert. Planmäßige Abschreibungen erfolgen nach der linearen Methode über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Geringwertige Anlagegüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,00 EUR bis 800,00 EUR) werden gemäß § 6 Abs. 2 S.1 EStG sofort abgeschrieben. Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis 250,00 EUR werden mit den Anschaffungskosten als Aufwand gebucht. Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert bewertet. Soweit voraussichtlich dauernde Wertminderungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bestehen, wurden außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorgenommen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag angesetzt. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden grundsätzlich zum Nominalwert unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken werden durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Flüssige Mittel sind zum Nennwert angesetzt. Die Rückstellungen werden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, und berücksichtigen alle bis zur Jahresabschlusserstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, soweit ausreichend objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Die Verbindlichkeiten werden mit ihren jeweiligen Erfüllungsbeträgen passiviert. Forderungen in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Alle übrigen Fremdwährungsforderungen werden mit ihrem Umrechnungskurs bei Erstverbuchung oder dem niedrigeren Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Alle übrigen Fremdwährungsverbindlichkeiten werden mit ihrem Umrechnungskurs bei Erstverbuchung oder dem höheren Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Haftungsverhältnisse Am Abschlussstichtag liegen weder Eventualverbindlichkeiten noch andere nicht aus der Bilanz ersichtliche wesentliche Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB vor. Sachverhalte nach § 268 (7) HGB und § 285 Nr. 9 c) HGB liegen nicht vor. Geschäftsführer
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zum Unterzeichner:
Berlin, 30.10.2023, gez. Peter Wibbe, Matthias Behrnd
Angaben zur Feststellung:
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