Siecom IT-Systemhaus GmbH
Dresden
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
BILANZ
AKTIVA
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Einzelposten Geschäftsjahr EUR
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Gesamt Geschäftsjahr EUR
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Einzelposten Vorjahr EUR
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Gesamt Vorjahr EUR
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A. Anlagevermögen
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I. Immaterielle Vermögensgegenstände
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4.757
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15.018
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II. Sachanlagen
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14.413
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23.924
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III. Finanzanlagen
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B. Umlaufvermögen
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I. Vorräte
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12.843
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30.779
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II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
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331.724
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112.599
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III. Wertpapiere
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IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
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338.248
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347.541
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C. Rechnungsabgrenzungsposten
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1.656
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2.411
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Summe Aktiva
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703.641
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532.272
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PASSIVA
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Einzelposten Geschäftsjahr EUR
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Gesamt Geschäftsjahr EUR
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Einzelposten Vorjahr EUR
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Gesamt Vorjahr EUR
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A. Eigenkapital
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I. Gezeichnetes Kapital
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25.000
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25.000
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II. Kapitalrücklage
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14.207
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14.207
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III. Gewinnrücklagen
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IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
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119.560
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45.845
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V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
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99.383
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73.716
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B. Rückstellungen
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130.067
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51.481
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C. Verbindlichkeiten
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315.424
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322.023
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D. Rechnungsabgrenzungsposten
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Summe Passiva
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703.641
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532.272
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ANHANG
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen
des GmbH-Gesetzes / AktG beachtet. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung (§§ 264a, 266 Abs.1, 276, 288 HGB)
und bei der Offenlegung (§ 326 bzw. § 327 HGB) des Jahresabschlusses wurden in Anspruch
genommen.
I. Bilanzierungsmethoden
Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
(§ 246 Abs.1 S. 1 HGB).
Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet worden (§ 246
Abs. 2 HGB). Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie
die Rechnungsabgrenzungsposten wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
aufgegliedert (§ 247 Abs. 1 HGB).
Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb
dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens
und für die Beschaffung des Eigenkapitals, sowie für immaterielle Vermögensgegenstände,
die nicht entgeltlich erworben wurden, wurden nicht bilanziert.Rückstellungen wurden
nur im Rahmen des § 249 HGB und Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den Vorschriften
des § 250 HGB gebildet. Haftungsverhältnisse i.S. von § 251 HGB sind ggf. nachfolgend
gesondert angegeben.
II. Bewertungsmethoden
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz
des vorangegangenen Geschäftsjahres überein (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Bei der Bewertung
wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Die
Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt worden, selbst wenn diese erst
zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert
wurden (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt worden.
Einzelne Positionen wurden wie folgt bewertet:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern
sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
2. Sachanlagen
Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet.
Grundlage der planmäßigen Abschreibung war die voraussichtliche Nutzungsdauer des
jeweiligen Vermögensgegenstandes.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 410,00
wurden gemäß § 6 Abs. 6 (2) Satz 1 EStG im Erwerbsjahr voll abgeschrieben, wobei aus
Vereinfachungsgründen im Anlagenspiegel im Jahr des Zugangs ein Abgang unterstellt
wurde.
3. Finanzanlagen
Die Finanzanlagen wurde zu Anschaffungskosten § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB bewertet.
4. Vorräte
Die Vorräte wurden zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und sofern
ein entsprechender Sachverhalt vorlag, auf den niedrigeren Börsen- und Marktpreis
am Abschlussstichtag abgeschrieben. Soweit ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar
war, wurden sie auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben.
Vom Wahlrecht der Aktivierung von Finanzierungskosten während der Herstellungsphase
wurde Gebrauch gemacht.
Das Prinzip der Verlust freien Bewertung wurde berücksichtigt.
5. Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Forderungen, sonstigen Vermögensgegenstände und Wertpapiere wurden grundsätzlich
mit dem Nennbetrag angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken oder niedrigere beizulegende
Werte wurden durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Das allgemeine Kreditrisiko
bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung
berücksichtigt.
6. Rückstellungen
Die Rückstellungen wurden nach vernünftiger kaufmännischer Schätzung ermittelt. Die
sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die bis zum Bilanzstichtag noch nicht veranlagten
Steuern.
7. Pensionsrückstellungen
Pensionszusagen wurden nicht erteilt.
8. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren
Tageswert angesetzt.
Dresden, den 09. Dezember 2025
gez. B.Fels
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 10. Dezember 2025
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