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Mainz
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital |
10.980,53 |
10.980,53 |
| B.
Anlagevermögen |
6.212,00 |
8.276,00 |
| I.
Sachanlagen |
6.212,00 |
8.276,00 |
| C.
Umlaufvermögen |
152.344,91 |
117.710,92 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
95.557,67 |
89.382,75 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
56.787,24 |
28.328,17 |
| D.
Rechnungsabgrenzungsposten |
0,00 |
33,55 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
169.537,44 |
137.001,00 |
Passiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
108.148,36 |
58.254,66 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
33.254,66 |
-1.213,98 |
| III.
Jahresüberschuss |
49.893,70 |
34.468,64 |
| B.
Rückstellungen |
24.093,08 |
30.636,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
37.296,00 |
48.110,34 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
37.296,00 |
43.144,10 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
169.537,44 |
137.001,00 |
Anhang
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Ausweis der nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB
zusammengefassten Posten
Zur Vergrößerung der Klarheit der
Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des
Gliederungsschemas in § 266 HGB zusammengefasst.
Die folgende Aufstellung entspricht in ihrer
Reihenfolge dem Postenaufbau des gesetzlich
vorgeschriebenen Gliederungsschemas.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Wertansätze in der Bilanz zum Bilanzstichtag
des Vorjahres sind unverändert als Bilanzvortrag in
neue Rechnung übernommen. Abweichungen in der
Darstellung (insbesondere Gliederung der Bilanz oder
Gewinn- und Verlustrechnung) ergeben sich nicht ( §
265 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vergleichbarkeit der in der
Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen
Positionen zu den Vorjahrenwerten ist gegeben ( § 265
Abs. 2 Satz 2 u. 3 HGB).
Eine Anpassungsbilanz zum 01.01.2010 auf Grund der
Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs durch geänderte
Wertansätze in Folge der Einführung des BilMoG
wurde nicht erstellt, da keine Abweichungen entstanden
sind.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Als Abschreibungsmethoden kam die lineare Absetzung
für Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung.
Für bereits in Vorjahren angeschaffte
Wirtschaftgüter wird zulässiger Weise weiterhin
die degressive Absetzung für Abnutzung gem. § 7
Abs. 2 EStG in Anspruch genommen. Beide Methoden
entsprechen den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
bis zu einem Wert von EUR 410,- wurden im Jahre des Zugangs
voll abgeschrieben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert
von EUR 150,- aber nicht mehr als EUR 1.000,- wurden bis
zum 31.12.2009 zu einem Sammelposten zusammengefasst und
gem. § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben.
Sonderabschreibungen nahm die Gesellschaft nicht in
Anspruch.
Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten
bzw., soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden
Wert bewertet. Außerplanmäßige
Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wurden,
soweit möglich, vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 18
HGB).
Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse sind mit den
Herstellungskosten bzw. zum niedrigeren am
Abschlussstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Die
Herstellungskosten setzen sich aus den Einzelkosten
sowie Material- und Fertigungskosten zusammen.
Fremdkapitalzinsen sind nicht berücksichtigt (§
284 Abs. 2 Nr. 5 HGB).
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände, soweit diese Forderungen
darstellen, wurden unter Berücksichtigung aller
erkennbaren Risiken bewertet.
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wurden keine Wertberichtigungen vorgenommen.
Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten wurden keine
gebildet.
Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennwert
angesetzt.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten mit dem
Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung anzusetzen ist,
gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken
berücksichtigt. Eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2
S. 1 HGB ist nicht notwendig.
Rückstellungen für drohende Verlust aus
schwebenden Geschäften sind nicht zu bilden.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder
Währung sind mit dem Kurs am Bilanzstichtag bewertet.
Soweit der Kurs am Tage des Geschäftsvorfalles bei
Forderungen darunter bzw. bei Verbindlichkeiten
darüber lag, ist dieser angesetzt.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
Weitere Abweichungen von Bilanzierungs-und
Bewertungsmethoden, die Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage habe, sind in Übereinstimmung
mit der Geschäftsleitung nicht vorzunehmen
( § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
Sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB)
Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB
liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor.
Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach
§§ 264 ff, 294 ff HGB angabepflichtigen
Sachverhalte enthält, haben diese im
Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 285 Nr.
11, bzw 11a HGB) bestehen nicht.
Die Abschreibung eines Geschäfts- oder
Firmenwerts wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 13
HGB).
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der
Geschäftsführung wurden nicht geleistet. Zudem
wurden für Mitglieder der Geschäftsführung
keine Haftungsverhältnisse eingegangen (§ 285 S.
1 Nr. 9c HGB).
Pensionsrückstellungen haben zum Bilanzstichtag
nicht bestanden (§ 285 Nr. 24 HGB).
Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert (§ 285 S. 1 Nr. 1b
HGB).
Eine Verrechnung von Vermögensgegenständen
und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB wurde nicht
vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 25 HGB).
Ausschüttungssperren im Sinne von § 268
Abs. 8 HGB, aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, Aktivierung latenter Steuernoder aus
der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum
beizulegenden Wert bestehen nicht (§ 285 S. 1 Nr. 28
HGB).
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
(§ 42 Abs. 3 GmbHG / § 264c Abs. 1 HGB)
Ausleihungen und Forderungen gegenüber den
Gesellschaftern haben nicht bestanden.
Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern
haben in Höhe von 1.317,19 Euro bestanden und werden
verzinst und dem Gesellschafter-Verrechnungskonto
gutgeschrieben.
Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit >
5 Jahre und der Sicherungsrechte
Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt
EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 4.966,24).
Angabe zu Restlaufzeitvermerken
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit
größer einem Jahr beträgt EUR 0,00
(Vorjahr: EUR 0,00).
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt EUR 37.296,00
(Vorjahr: EUR 43.144,10).
Sonstige Angaben
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch Herrn
Michael Brown geführt
Michael Brown, Geschäftsführer
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
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