ON:MINT GmbH
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| Name | Role |
|---|---|
Ludger Dr. Paus since 4/18/2006 | Managing Director |
Official financial statements and annual reports
Ernst Basler + Partner GmbHPotsdamJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014BILANZ
ANHANGI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für kleine Kapitalgesellschaften aufgestellt. Von den größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung und den Angabepflichten wurde teilweise Gebrauch gemacht. Soweit die Berichtspflichten wahlweise in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang erfüllt werden können, ergeben sie sich zur Klarheit der Darstellung aus dem Anhang. Erforderliche "Davon-Vermerke" für einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen ebenfalls im Anhang. Die Gliederung der Bilanz wurde auf der Passivseite um die Position "Verbindlichkeiten aus Treuhandverhältnissen" erweitert (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB). II. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Bewertung erfolgt entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten, vermindert um lineare Abschreibungen pro rata temporis (bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren) bewertet. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungskosten, vermindert um lineare Abschreibungen pro rata temporis (bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei bis zu vierzehn Jahren) angesetzt. Für geringwertige Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 410,00 erfolgte im Geschäftsjahr in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG eine Sofortabschreibung. Die unfertigen Leistungen werden zu den Herstellungskosten bewertet. Dabei kamen ausschließlich auftragsbezogene Kosten und anteilige Gemeinkosten - ohne die Ausübung von Wahlrechten - zum Ansatz. Die Grundsätze der verlustfreien Bewertung sind beachtet worden. Fremdkapitalzinsen wurden nicht in die Herstellungskosten einbezogen. Die Bewertung der fertigen Erzeugnisse und Waren erfolgt zu Anschaffungskosten bzw. zu den niedrigeren Marktpreisen oder beizulegenden Werten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die sonstigen Vermögensgegenstände werden mit dem Nennbetrag angesetzt. Wertberichtigungen waren nicht vorzunehmen. Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag bewertet (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Die übrigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten und sind, um die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen abzudecken, mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag bewertet. Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert. III. Angaben zur Bilanz Die Entwicklung der in der Bilanz im Geschäftsjahr 2014 erfassten Anlagegegenstände ist in der Anlage zum Anhang dargestellt. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben bis auf eine Mietkaution in Höhe von T€ 5,7 (Vorjahr: T€ 5,7) und eine Forderung gegen ein Unternehmen, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von T€ 300,0 (Vorjahr: T€ 0,0) eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Rechtlich noch nicht entstanden sind Steuererstattungsansprüche in Höhe von T€ 3,4 (Vorjahr: T€ 7,4). Die Forderungen beinhalten Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von T€ 0,3 (Vorjahr: T€ 257,7). Der Zeitwert der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in Höhe von T€ 299,9 (Vorjahr: T€ 289,6) wurde gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den gleichhohen Ansprüchen aus der an den Anspruchsberechtigten verpfändeten zweckgebundenen Rückdeckungsversicherung saldiert. Der beizulegende Zeitwert der Rückdeckungsversicherung entspricht den fortgeführten Anschaffungskosten (vgl. IDW RS HFA 30 Rz. 68). Altersversorgungszusagen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert einer Rückdeckungsversicherung bestimmt, werden bilanziell wie wertpapiergebundene Versorgungszusagen behandelt. Leistungskongruent rückgedeckte Versorgungszusagen werden somit gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB bewertet, wenngleich die Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung formal keine Wertpapiere des Anlagevermögens im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB darstellen. Eine Rückdeckungsversicherung wird als leistungskongruent bezeichnet, wenn die aus ihr erfolgenden Zahlungen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zeitpunkte deckungsgleich sind mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten (vgl. IDW RS HFA 30 Rz. 74). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen zum Bilanzstichtag nicht. Zum Bilanzstichtag waren alle Verbindlichkeiten rechtlich bereits entstanden. Bei den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bestehen die üblichen Eigentumsvorbehalte. Die Verbindlichkeiten aus Steuern betragen insgesamt T€ 245,9 (Vorjahr: T€ 318,2) und die Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit T€ 2,1 (Vorjahr: T€ 4,3). Die Verbindlichkeiten aus Treuhandverhältnissen in Höhe von T€ 1.312,7 (Vorjahr: T€ 1.252,0) betreffen Verpflichtungen gegenüber Arbeitsgemeinschaften, an der die Gesellschaft beteiligt ist. IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Die Gesellschaft hat von ihrem Wahlrecht gemäß § 276 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht und die Posten gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammengefasst. In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde der sonstige betriebliche Ertrag aus der Anpassung des Zeitwerts der Rückdeckungsversicherung in Höhe von T€ 10,4 (Vorjahr: T€ 10,2) mit den Zinsaufwendungen zur Einstellung in die Rückstellung in selber Höhe verrechnet. V. Sonstige Angaben Die Gesellschaft hat unter Einschaltung einer anerkannten Unterstützungskasse drei beitragsorientierte Versorgungszusagen erteilt. Da sich die Höhe der Altersbezüge allein nach den durch die Zuwendungen der Gesellschaft finanzierten Leistungen der Rückdeckungsversicherung richtet, besteht keine Nachschusspflicht. Eine Subsidiärhaftung käme nur infrage, wenn die erforderlichen und von der Gesellschaft zugesagten Zuwendungen nicht geleistet bzw. von der Unterstützungskasse nicht an die Rückdeckungsversicherung weitergeleitet würden. Die Zuwendungen sind derzeit seitens der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2014 erfüllt. Ansonsten lagen zum Bilanzstichtag keine berichtspflichtigen außerbilanziellen Haftungsverhältnisse vor. Die Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2014 erfolgte durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ludger Paus, Diplom-Geograph und Kaufmann, Kleinmachnow. Potsdam, 30. März 2015 Ernst Basler + Partner GmbH gez. Dr. Ludger Paus
Potsdam, den 30. März 2015 gez. Dr. Ludger Paus Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 06.05.2015 |
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