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Energy GmbH
Erlangen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 03.04.2008 bis zum 31.12.2008
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2008
EUR |
| A.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital |
12.500,00 |
| B.
Anlagevermögen |
124.238,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
2.583,00 |
| II.
Sachanlagen |
121.655,00 |
| C.
Umlaufvermögen |
30.602,37 |
| I.
Vorräte |
4.900,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
15.080,75 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
10.621,62 |
| D.
Rechnungsabgrenzungsposten |
442,00 |
| E.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
3.279,15 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
171.061,52 |
Passiva
|
|
31.12.2008
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
| II.
Jahresfehlbetrag |
28.279,15 |
| III.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
3.279,15 |
| B.
Rückstellungen |
1.530,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
169.531,52 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
7.131,52 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
171.061,52 |
Anhang
Angaben gemäß §§ 284 und 285
HGB
Erläuterungen zur Bilanz mit Gewinn- und
Verlustrechnung sowie sonstige Pflichtangaben
Vorbemerkung:
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu
beachten.
Tz 1. Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens wurden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich planmäßiger
Abschreibungen bewertet. Die Herstellungskosten beinhalten
die nach den handels- bzw. steuerlichen Vorschriften
aktivierungspflichtigen Beträge. Bei der Bemessung der
Nutzungsdauer wurde auf die betrieblichen Erfahrungen
abgestellt, welche sich weitgehend mit den Angaben der
steuerlichen AfA-Tabellen deckten.
Tz 2. Bewegliche Gegenstände des
Anlagevermögens bis zu einem Wert von 150,00 €
(sog. GWG) wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens mit
einem Wert über 150,00 € bis 1.000,00 €
wurden im Berichtszeitraum als Sammelposten
gemäß § 6 Abs. 2a S. 2 EStG erfasst. Dieser
ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4
Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd
aufzulösen.
Tz 3. Für im Wirtschaftsjahr 2008 angeschaffte
neue bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens wurden keine Sonderabschreibungen gem.
§ 7g Abs. 1 EStG
angesetzt.
Tz 4. Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Bei der Ermittlung
der Herstellungskosten wurde, nach Angaben der
Geschäfts-führung, von den handelsrechtlichen
Mindestbestimmungen ausgegangen.
Tz 5. Forderungen und die sonstigen
Vermögensgegenstände wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die zu berücksichtigenden Risiken sind den
Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz zu
entnehmen.
Tz 6. Die Bewertung aller anderen hier nicht
namentlich aufgeführten Vermögensgegenstände
erfolgte jeweils zum Tageskurs zum Zeitpunkt der
Forderungs-
begründung bzw. zum niedrigeren Stichtagskurs.
Tz 7. Die aktivische Rechnungsabgrenzung ist auf
transitorische Posten beschränkt. Ein Disagio ist im
ausgewiesenen Betrag nicht enthalten.
Tz 8. Bei den sonstigen Rückstellungen handelt
es sich um solche, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung in die Bilanz einzustellen
waren. Dabei wurden nach
Angaben der Geschäftsleitung alle erkennbaren
Risiken berücksichtigt.
Tz 9. Die Verbindlichkeiten wurden jeweils zum
Rückzahlungsbetrag angesetzt. Im Gesamtbetrag sind
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem
Jahr mit 7.131,52 € ausgewiesen. Gegenüber
Gesellschaftern bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von
162.400,00 €. Für diese Verbindlichkeiten liegt
eine Rangrücktrittserklärung in Höhe von
28.300,00 € vor.
Tz 10. Das Jahresergebnis ist insgesamt der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
Eine Aufstellung, in welchem Umfang die Steuer vom
Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und das außerordentliche
Ergebnis belasten, ist daher entbehrlich.
Tz 11.
Nachrichtlich gem. § 251 HGB:
Zum Bilanzstichtag bestanden keine zu bilanzierende
Bürgschaftsverpflichtungen.
Tz 12. Nach § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist der
Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet,
einen Lagebericht aufzustellen. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v.
§ 267 HGB. Durch die Umsetzung der sog.
Mittelstandsrichtlinie ist das Berichtsunternehmen von der
Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichtes befreit
(§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB).
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