T41 Real Estate Verwaltungs GmbH
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Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Rupert Francois Bittl since 10/16/2001 | Managing Director |
Official financial statements and annual reports
Regesta GmbHMünchenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz zum 31. Dezember 2010- unter Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen - AKTIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2010I. Allgemeine Angaben zum JahresabschlussDie Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264, 267 Abs. 2 HGB auf. Der vorliegende Jahresabschluss ist grundsätzlich unter Beibehaltung der für den Vorjahresabschluss angewendeten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Im Jahresabschluss 2010 wurde erstmalig das BilMoG angewandt, soweit einzelne seiner Vorschriften nicht bereits früher anzuwenden waren. In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die zu Vergleichszweckenanzugebenden Vorjahreswerte nicht angepasst (Art. 67 Abs. 8 Satz 1 EGHGB). Die erstmalige Anwendung der durch das BilMoG geänderten Vorschriften stellt keine Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungs- und Darstellungsstetigkeit dar, sondern es handelt sich um einen sachlichbegründeten Ausnahmefall, der eine Abweichung vom Stetigkeitsgrundsatz erfordert. Im Wesentlichen ergaben sich durch die Umstellung auf die neuen handelsrechtlichen Vorschriften folgende Änderungen: Bei der Rückstellungsbewertung werden zukünftige Preis- und Kostensteigerungen mit einbezogen. Ferner werden Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre, welcher von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird, abgezinst. Zuführungen zu den Rückstellungen aufgrund der Erstanwendung des § 253 HGB n. F. sind grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "außerordentliche Aufwendungen" ausgewiesen. Soweit die geänderten Bewertungsvorschriften zu einer Auflösung von Rückstellungen führten und mit einer Zuführung bis spätestens zum 31.12.2024 zu rechnen ist, wurde der höhere Wertansatz beibehalten (Art.67 Abs. 1 EGHGB). Die latenten Steuern sind nun nach dem bilanzorientierten Konzept (Temporary-Konzept) anstelle des ergebnisorientierten Konzepts (Timing-Konzept) zu ermitteln. Demzufolge werden die temporären Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen betrachtet. Zum 1. Januar 2010 ergab sich aufgrund des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG kein außerordentliches Ergebnis. II. Angaben zu Bilanzierungs- und BewertungsmethodenDie Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgte zu den Anschaffungskosten, soweit nicht ein niedrigerer Wert beizulegen war. Für den Ansatz wurde ein Festwert gebildet. Bei den zum Nominalwert angesetzten Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen werden erkennbare Risiken durch angemessene Abschläge berücksichtigt. Flüssige Mittel werden zu Nominalwerten angesetzt. Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert. Latente Steuern werden nicht ausgewiesen, da der bestehende Aktivüberhang unter Ausnutzung des Wahlrechts des § 274 HGB bilanziell nicht angesetzt wird. III. Angaben zur BilanzSämtliche Forderungen haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Der Bilanzverlust enthält den Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von TEUR 115,2. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht. Mit Ausnahme von üblichen Eigentumsvorbehalten bestehen bei den Verbindlichkeiten keine weiteren Pfandrechte. IV. Sonstige AngabenIm Geschäftsjahr 2010 erfolgte die Geschäftsführung durch den einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn Rupert Bittl, Kaufmann in Garching.
München, 26. März 2012 Regesta GmbH Geschäftsführung gez. Rupert Bittl |
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