Operation of car parks and garages
Bitter Express GmbHLiquidated
79111 Freiburg im Breisgau, DEUMaster Data
Basic information of the organization
History
Changes published in the official company registry
Beneficial Owners
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
Identified persons (1)
| Name | Ownership |
|---|---|
Artem Bitter | 100.00% |
Shareholders
Company ownership and partner structure
1 shareholder
GmbH structure
Financial Report
Official financial statements and annual reports
Bitter Express GmbHFreiburg im BreisgauJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015BILANZ
ANHANG
Angaben zur Bilanzierung- und Bewertungsmethoden Der Jahresabschluss der Firma Bitter Express GmbH wurde nach steuerlichen Regelungen erstellt. Die vorliegende Bilanz wurde ausschließlich als Steuerbilanz erstellt. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB in der Fassung nach dem BilRUG (Bilanzsumme bis 6.000.000 €, Umsatzerlöse bis 12 Mio € Zahl der Beschäftigten bis 50). Alle Größenmerkmale wurden in den letzten beiden Geschäftsjahren eingehalten. Ein zusätzlicher Lagebericht wurde nicht erstellt, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB. Soweit einschlägig wurden die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. (Anlagengitter), § 274a Nr. 3 n.F. (aktiviertes Damnum) sowie § 274a Nr. 4 HGB n.F. (keine Ermittlung latenter Steuern) sowie 276 Satz 2 HGB a. F. (außerordentliche Erträge bis WJ 2015) ausgenutzt. Das Sachanlagevermögen wurde zu den Anschaffung- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögens-gegenstände und entsprechend steuerlichen Vorschriften linearer bzw. degressiv vorgenommen. Die steuerliche Bewertungsregel entspricht gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB einer handelsrechtlichen, planmäßigen Abschreibung. Dies gilt auch für sog. geringfügige Wirtschaftsgüter (verg. Beck'scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. § 253 RZ 275). Der Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG wird aus steuerlichen Gründen weitergeführt, die Wirtschaftsgüter sind zum Bilanzstichtag 31.12.2015 noch vorhanden. Die Vorräte wurden zu Anschaffung- bzw. Herstellungskosten angesetzt, § 255 HGB . Die Forderungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet, § 252 Nr. 4 HGB. Mit Ausnahme der Rückstellungen für Abschlussarbeiten wurden keine sonstigen Rückstellungen angesetzt, da vom Geschäftsführer keine entsprechenden Risiken benannt wurden. Sonstige Pflichtangaben Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer, § 285 Nr. 7 HGB: Im Jahr 2015 waren durchschnittlich 25 Mitarbeiter, davon 1 Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt. Eine Trennung nach Gruppen ist nicht erfolgt. Sonstige finanzielle Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB: Zum Bilanzstichtag sind über die Bilanzwerte hinaus vom Geschäftsführer keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Sinne des § 285 Nr. 3a HGB benannt worden. Es bestehen folgende dauerhaften Tilgungsverpflichtungen: Für Finanzierungen Laufzeit 1 bis 5 Jahre: 4.379,34 € Für Finanzierungen Laufzeit bis 1 Jahr 1.246,90 € Leasingverträge 1.777,33 € Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, § 285 Nr. 9c HGB: Aus laufenden Zahlungen besteht eine Forderung der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 70.086,58 € Haftungsverhältnisse gem. § 268 Abs. 7 HGB Es bestehen keine derartigen Haftungsverhälnisse.
Beteiligungen an anderen Unternehmen:
Angaben zur Vermittlung eines besseren Einblickes in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind gem. § 266 Abs. 3 Buchstabe C HGB ausgewiesen. Zum Bilanzstichtag bestanden Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang geben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich die wirtschaftliche Lage zutreffend wieder. Verbindlichkeiten mit RLZ von unter einem Jahr sind gem. § 268 Abs. 5 HGB gesondert ausgewiesen. Forderungen mit einer RLZ von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB) sind zum Bilanzstichtag nicht vorhanden.
Freiburg, den 16. Dezember 2016 gez. Artem Bitter Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 16.12.2016 |
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