Activities of tax consultants, agents in tax matters and tax consulting companies
BUWO Handels GmbH
Jean-Pierre-Jungels-Straße 10, 55126 Mainz, DEUMaster Data
Basic information of the organization
History
Changes published in the official company registry
Management
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Thaddäus Buczkowski since 10/19/2005 | Managing Director |
Beneficial OwnersBeta
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
Identified persons (2)
| Name | Ownership |
|---|---|
Marzenna Buczkowski | 98.00% |
| 2.00% |
ShareholdersBeta
Company ownership and partner structure
2 shareholders
GmbH structure
Financial Report
Official financial statements and annual reports
BUWO Handels GmbHMainzJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangAllgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und denen des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 266, 275 HGB gegliedert. Bilanzierungs- und Bewertungsmethode Die Wertansätze in der Bilanz zum Bilanzstichtag des Vorjahres sind unverändert als Bilanzvortrag in neue Rechnung übernommen. Eine Anpassungsbilanz zum 01.01.2010 auf Grund der Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs durch geänderte Wertansätze in Folge der Einführung des BilMoG wurde nicht erstellt, da keine Abweichungen entstanden sind. Abweichungen in der Darstellung (insbesondere Gliederung der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung) ergeben sich nicht (§ 265 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Vergleichbarkeit der in der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Positionen zu den Vorjahreswerten ist gegeben (§ 265 Abs. 2 S. 2 u. 3 HGB). Die Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. - Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer angesetzt. Als Abschreibungsmethoden kam die lineare Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Für bereits in Vorjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter wird zulässiger Weise weiterhin die degressive Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen. Beide Methoden entsprechen den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu € 410,- werden, sofern vorhanden, im Jahr des Zugangs gem. § 6 Abs. 2 EStG als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von € 150,- aber nicht mehr als € 1.000,- wurden bis zum 31.12.2009 zu einem Sammelposten zusammengefasst und gem. § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben. Beide Methoden entsprechen den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Sonderabschreibungen nahm die Gesellschaft nicht in Anspruch. Die Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten, bzw., soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden Wert bewertet. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs.3 S. 4 HGB wurden, soweit möglich, vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 18 HGB). Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse sind zu den Herstellungskosten bzw. zum niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert angesetzt. Die Herstellungskosten setzen sich aus den Einzelkosten sowie Material- und Fertigungsgemeinkosten zusammen. Fremdkapitalszinsen sind nicht berücksichtigt (§ 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, soweit diese Forderungen darstellen, werden mit dem Nominalwert bewertet. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Kreditrisiko durch Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten wurden gebildet. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennwert angesetzt. Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrags angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen ist. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen, eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ist nicht notwendig. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht zu bilden. Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Im vorliegenden Jahresabschluss sind Währungsforderungen zum Tageskurs am Bilanzstichtag oder zu einem niedrigeren Kurs angesetzt. Währungsverbindlichkeiten sind zum Tageskurs am Bilanzstichtag bzw. einem höheren Kurs bewertet (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr lagen am Bilanzstichtag nicht vor. Weitere Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Einfluss auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage haben, sind in Übereinstimmung mit der Geschäftsleitung nicht vorzunehmen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Informationen zur Bilanz und ggf. zur GuV Die Gesellschaft nimmt größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB als kleine Kapitalgesellschaft i. S. § 267 Abs. 1 HGB in Anspruch. Sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach §§ 264 ff, 294 ff HGB angabepflichtigen Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen. Bei den Mitgliedern der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 10 HGB) handelt es sich um Herrn Thaddäus Buczkowski, Geschäftsführer. Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 285 Nr. 11, bzw 11a HGB) bestehen nicht. Die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 13 HGB). Ausleihungen oder Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern haben in Höhe von € 96.261,98 bestanden (§ 42 Abs. 3 GmbHG, § 264c Abs. 1 HGB). Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung wurden nicht geleistet. Zudem wurden für Mitglieder der Geschäftsführung keine Haftungsverhältnisse eingegangen (§ 285 S. 1 Nr. 9c HGB). Pensionsrückstellungen haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden (§ 285 Nr. 24 HGB). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren (§ 285 S. 1 Nr. 1a HGB) bestanden zum Abschlussstichtag nicht. Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert (§ 285 S. 1 Nr. 1b HGB). Eine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 25 HGB). Ausschüttungssperren im Sinne von § 268 Abs. 8 HGB, aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Aktivierung latenter Steuern oder aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Wert bestehen nicht (§ 285 S. 1 Nr. 28 HGB). festgestellt am 29.03.2012
gez. den 29.03.2012 Thaddäus Buczkowski, Geschäftsführer Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern1.1.2010 - 31.12.2010 Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern beträgt 96.261,98 EUR. 1.1.2009 - 31.12.2009 Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern beträgt 0,00 EUR. sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 29.03.2012 festgestellt. |
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