pasoli GmbH
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Basic information of the organization
Indicators extracted from public financial statements
Changes published in the official company registry
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Marcus Peter Dr. Hohlfeldt since 10/30/2008 | Managing Director |
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
| Name | Ownership |
|---|---|
| 100.00% |
Company ownership and partner structure
1 shareholder
GmbH structure
Balance sheet accounts extracted from public financial statements
Official financial statements and annual reports
pegro GmbHGünzburgJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz
AnhangAngaben zur Identifikation der Gesellschaft laut Registergericht
Der Jahresabschluss der Firma pegro GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Die Erleichterungen, die der Gesetzgeber in den §§ 274a und 288 HGB für den Anhang kleiner Kapitalgesellschaften vorgesehen hat, werden beansprucht. Daneben werden auch die in § 326 Abs. 1 HGB definierten Vereinfachungen für kleine Kapitalgesellschaften im Bezug auf die Offenlegung angewendet. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wurde aktiviert. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurden fünf Jahre berücksichtigt. Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend des tatsächlichen Wertverzehrs linear oder degressiv vorgenommen. Die steuerlichen Regelungen zum Ansatz von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurden angewendet. Es handelt sich hierbei um eine Position, die für die Darstellung des tatsächlichen Vermögens von untergeordneter Bedeutung ist, sodass eine Übernahme des steuerlichen Werts zur Vereinfachung und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu vertreten ist. Im Einzelnen wurde folgende steuerliche Behandlung übernommen: Unter Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG werden selbständig nutzungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Abzug der Vorsteuer bis einschließlich 800,00 Euro (geringwertige Wirtschaftsgüter) im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben. Dabei wird die Vereinfachungsvorschrift angewendet, geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 250,00 Euro nicht im Inventarverzeichnis zu erfassen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die fertigen Erzeugnisse und Waren wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet oder auf den niedrigeren Marktpreis abgeschrieben. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung des erkennbaren und latent vorhandenen Ausfallrisikos bewertet. Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist nur transitorischer Aufwand, der zeitanteilig berücksichtigt wurde, ausgewiesen. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr oder frühere Jahre betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten im Rahmen des § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags passiviert. Dabei werden künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 HGB angesetzt. Die Befreiungsvorschrift für kleine Kapitalgesellschaften von der Bildung latenter Steuern in § 274a Nr. 4 HGB wird nicht angewendet. Es werden sowohl aktive als auch passive latente Steuern gebildet. Die Positionen werden verrechnet ausgewiesen. Der Jahresabschluss enthält auf fremde Währung lautende Sachverhalte, die in Euro umgerechnet wurden. Die Bewertung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des § 256a HGB. Von den gesamten bilanzierten Verbindlichkeiten weisen 0,00 Euro (Vorjahr: 0,00 Euro) eine Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren auf. Der Jahresabschluss wurde nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt. In den Bilanzgewinn wurde ein Bilanzgewinn aus dem Vorjahr in Höhe von 434.714,53 Euro einbezogen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter betragen 343.244,38 Euro (Vorjahr: 328.608,81 Euro), die Forderungen gegenüber dem Gesellschafter 0,00 Euro (Vorjahr: 0,00 Euro). Im Geschäftsjahr waren durchschnittlich 13 Arbeitnehmer (im Vorjahr: 13) im Sinne des § 267 Abs. 5 HGB (ohne Auszubildende) beschäftigt. Die Firma pegro GmbH hat Verpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaften oder aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten über die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge hinaus nicht begründet. Verpflichtungen aus der Übertragung und Begebung von Wechseln bestanden nicht. Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen bestanden über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus nicht. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten wurden nicht begründet. Gezeichnet
Günzburg, den 18.10.2024 gez.: Dr. Marcus Hohlfeldt sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
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