Keck-Architekten GmbH
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Keck GmbHOchsenhausenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008BILANZ
Anhang und Sonstige Pflichtangaben (§§ 284 - 288 HGB)Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Gegenstände des Anlagevermögens werden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bewertet. Soweit erforderlich werden im Rahmen des § 253 II HGB außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen. Bei der Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen wird die branchenübliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt. Die planmäßigen, außerplanmäßigen und steuerlichen Sonderabschreibungen sind im Einzelnen aus dem beigefügten Anlageverzeichnis zu ersehen. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben, wenn ihre Anschaffungskosten geringer als 150,00 EUR sind. Wirtschaftsgüter werden gemäß § 6 Abs. 2a EStG als Sammelposten ausgewiesen und auf 5 Jahre abgeschrieben, wenn ihre Anschaffungskosten höher als 150,00 EUR und geringer als 1.000,00 EUR sind. Die Vorräte werden grundsätzlich mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. In den Vorräten liegende Risiken werden durch entsprechende Abschläge zum am Bilanzstichtag beizulegenden niedrigeren Wert berücksichtigt. Die übrigen Posten des Umlaufvermögens werden mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert bzw. dem am Bilanzstichtag beizulegenden niedrigeren Wert angesetzt. Der letzte Bilanzansatz wird nicht überschritten. Den Risiken im Forderungsbestand wird durch Einzelwertberichtigungen und eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Die Rückstellungen werden für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Sie werden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist. Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. Handelsrechtliche Wahlrechte werden grundsätzlich im Rahmen der steuerlichen Zulässigkeit ausgeübt. Geschäftsführung und Vertretung / Liquidator: Herr Erwin Keck Er ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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