PATRIMONIALE ADMINISTRATION GmbH
Birkenstraße 3, 61169 Friedberg (Hessen), DEUMaster Data
Basic information of the organization
History
Changes published in the official company registry
Management
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Simone Sostmann since 2/11/2014 | Managing Director |
Gerlinde Pollack since 2/11/2014 | Managing Director |
Bernd L. Pollack since 1/14/2002 | Managing Director |
Beneficial Owners
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
Identified persons (2)
| Name | Ownership |
|---|---|
| 53.00% | |
| 47.00% |
Shareholders
Company ownership and partner structure
2 shareholders
GmbH structure
Financial Report
Official financial statements and annual reports
Wetterauer Treuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Steuerberatungsgesellschaft -Friedberg/H.Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012BILANZ
ANHANGALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN Einordnung in die handelsrechtlichen Vorschriften Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Sie nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften kodifizierten Erleichterungen bei - der Bilanzierung (§ 266 HGB) - der Aufstellung des Anhangs (§ 288 HGB) - der Offenlegung (§ 326 HGB) in Anspruch. Bilanzierungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bilanz wird in der für kleine Kapitalgesellschaften zulässigen Form des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erstellt. Die Bilanz wird unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgestellt; dabei wird vom Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Ergebnisses ausgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 265 Abs. 6 HGB, die Bezeichnung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu ändern, wenn dies zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Jahresabschlusses erforderlich ist, wird beachtet. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen aufgrund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bewertung erfolgt nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 252 bis 256 HGB und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften der §§ 279 bis 283 HGB. Sachanlagen Das Sachanlagevermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibung bewertet. Geringwertige Vermögensgegenstände werden stets voll abgeschrieben. Die Fiktion des Abgangs erfolgt entsprechend den derzeit geltenden vermögenssteuerlichen Regeln für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Anschaffungsjahr. Die Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt pro rata temporis. Für Anlagegegenstände, die vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer veräußert werden, sind im Geschäftsjahr der Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt die Abschreibungen zeitanteilig vorgenommen worden. Finanzanlagen Genossenschaftsanteile und Ausleihungen werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt. Rückstellungen sind durch das versicherungsmathematische Gutachten der Debeka ermittelt. Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen und der Ausweis der Erträge (Verluste) aus der Abzinsung erfolgte nach den Vorschriften des § 253 Abs. 1 bis 3 HGB. Als versicherungsmathematische Bewertungsmethode wurde die "projected unit credit method" angewandt. Der Rechnungszins beruht auf dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssatz. Die biometrischen Wahrscheinlichkeiten stammen aus den "Richttafeln von 2005 G". Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB fand eine Verrechnung der Pensionsrückstellung mit Aktivwert der Lebensversicherung statt. Der Posten Pensionsrückstellung setzt sich wie folgt zusammen:
Durch die Umstellung der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Rückstellungsbetrag in Höhe von 97.605,00 €. Von der Übergangsregelung gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB wurde Gebrauch gemacht und von diesem Betrag ein Fünfzehntel den Pensionsrückstellungen in Höhe von 6.507,00 € zugeführt. Die Zuführung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Aufwand gezeigt. Der noch nicht in der Bilanz ausgewiesene Betrag aus der Erstanwendung in Höhe von 84.591,00 € wird innerhalb des verbleibenden Übergangszeitraums den Pensionsrückstellungen zugeführt. Verbindlichkeiten sind zum Nennwert angesetzt. NAMEN DER ORGANMITGLIEDER § 285 Nr. 10 HGB Geschäftsführung: Herr Dipl.-Kfm. Horst Sostmann (verstorben am 13.06.2013) Herr Bernd L. Pollack Friedberg/H., 28. Juni 2013 Vorschlag zur Ergebnisverwendung Die Geschäftsführung schlägt vor, den gesamten Bilanzgewinn in Höhe von 61.230,57 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 29.08.2013 |
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