Altia Bau
GmbH
Altenberg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
70.278,00 |
75.523,00 |
| I.
Sachanlagen |
70.278,00 |
75.523,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
113.546,38 |
158.862,14 |
| I.
Vorräte |
37.977,00 |
52.860,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
70.830,37 |
83.666,96 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
4.739,01 |
22.335,18 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
6.035,00 |
8.805,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
189.859,38 |
243.190,14 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
4.807,51 |
3.498,71 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
21.501,29 |
7.901,83 |
| III.
Jahresüberschuss |
1.308,80 |
-13.599,46 |
| B.
Rückstellungen |
11.104,12 |
16.509,31 |
| C.
Verbindlichkeiten |
173.947,75 |
223.182,12 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
108.275,86 |
153.643,77 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
189.859,38 |
243.190,14 |
Anhang
I. Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend dazu wurden
die Vorschriften des GmbH-Gesetzes beachtet.
Die im Jahresabschluss der Firma Altia Bau GmbH,
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
orientieren sich grundsätzlich an den
steuerrechtlichen Bestimmungen, soweit diese im Einklang
mit den handelsrechtlichen Vorschriften stehen. Für
den Fall, dass die steuerrechtlichen Bestimmungen denen des
Handelsrechts entgegenstehen, wird auf diese Problematik
ausdrücklich hingewiesen.
Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264
Abs. 2 HGB).
1. Gliederungsgrundsätze
| • |
Die Gliederung des
Jahresabschlusses änderte sich im Vergleich zum
Vorjahr nicht. (wenn Änderungen eingetreten
sind, dann erläutern § 265 Abs. 4 HGB)
|
| • |
Die Posten des Jahresabschlusses
sind mit denen der Vorjahresbilanz vergleichbar.
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| • |
Eine Anpassung der Posten in der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung waren im
Vergleich zum Vorjahresabschluss nicht
vorzunehmen.
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| • |
Eine Mitzugehörigkeit von
Vermögensgegenständen und Schulden zu
anderen Posten der Bilanz bestand nicht.
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2. Bewertungsgrundsätze
Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge
enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Posten der Aktivseite wurden nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträge verrechnet
bzw. saldiert ausgewiesen, es sei denn, die gesetzlichen
Regelungen sehen dies ausdrücklich vor (z.B.
Aufwendungen und Erträge aus der
Veräußerung von Gegenständen des
Anlagevermögens).
Aufwendungen für die Gründung des
Unternehmens und für die Beschaffung von Eigenkapital
sowie nicht entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände wurden nicht bilanziert.
Rückstellungen wurden nur im Rahmen der Vorschriften
des § 249 HGB gebildet. Für die Bilanzierung von
Rechnungsabgrenzungsposten ist § 250 HGB
maßgebend. Haftungsverhältnisse nach § 251
HGB bestanden nicht.
Bei der Bilanzierung wurde vom Grundsatz der
Unternehmensfortführung ausgegangen. Der
Jahresabschluss wurde unter Berücksichtigung des
Vorsichtsprinzips, der Einzelbewertung, der
Periodenabgrenzung, der Bilanzidentität und
-kontinuität erstellt.
Soweit im Jahresabschluss Posten enthalten sind, die
ursprünglich auf fremde Währung lauten, wurden
diese zum Bilanzstichtagskurs umgerechnet.
3. Bewertungsmethoden
Es waren nachfolgende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden maßgebend:
| • |
Das Anlagevermögen ist zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und soweit
abnutzbar, vermindert um planmäßige
Abschreibung, bilanziert. Das Sachanlagevermögen
wurde linear, entsprechend der nach steuerlichen
Grundsätzen ermittelten Nutzungsdauer,
abgeschrieben. Bei der Anschaffung von neuen
Gegenständen wurde von der Möglichkeit
steuerlicher Sonderabschreibungen in Höhe von 40
% Anschaffungskosten (§ 4 FörderGG)
teilweise Gebrauch gemacht. Die Abschreibung erfolgte
pro rata temporis. Bewegliche Gegenstände des
Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 150,00
werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.
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| • |
Das Finanzanlagevermögen
wurde nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB mit dem
niedrigeren beizulegenden Wert ausgewiesen, da es
sich um dauerhafte Wertminderungen handelt.
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| • |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
sowie bezogene Waren wurden zu Anschaffungskosten
bilanziert. Unfertige und fertige Erzeugnisse werden
zu Herstellungskosten ausgewiesen.
|
| • |
Forderungen, sonstige
Vermögensgegenstände und Wertpapiere des
Umlaufvermögens wurden zu Anschaffungskosten
bilanziert.
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| • |
Kassen- und Bankbestände
wurden zu Nennbeträgen ausgewiesen.
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| • |
Verbindlichkeiten wurden mit den
Rückzahlungsbeträgen angesetzt. Sofern
Tageswerte am Bilanzstichtag die
Rückzahlungsbeträge übersteigen, waren
für den Bilanzansatz diese höheren
Tageswerte maßgebend.
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| • |
Rückstellungen für
Verbindlichkeiten, deren Höhe zum
Abschlusszeitraum noch nicht gewiss ist, werden mit
dem Betrag ausgewiesen, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
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4. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 285 Nr. 1a HGB
Ein Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren besteht nicht.
§ 285 Nr. 1b HGB
Eine Verbindlichkeit in Höhe von €
14.280,00 Konto 70450 für die Anschaffung eines
Wirtschaftsgutes wurde durch ein Pfandrecht in gleicher
Höhe mit dem angeschafften Wirtschaftsgut besichert.
§ 285 Nr. 10 HGB
Geschäftsführung:
Karsten Franz
Altenberg , 05. April 2012
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 05.04.2012
festgestellt.
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