ASC Tech Solutions GmbH
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Basic information of the organization
Changes published in the official company registry
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Maria Therese genannt Marie-Therese Schroth since 2/10/2020 | Liquidator |
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
| Name | Ownership |
|---|---|
| 100.00% |
Company ownership and partner structure
1 shareholder
GmbH structure
Official financial statements and annual reports
Schroth & Coll. Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMünchenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAKTIVA
ANHANG des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010der Schroth & Coll. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, MünchenA. Allgemeine Angaben und Erläuterungen Die Schroth & Coll. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten für eine Rechtsanwaltsgesellschaft zum Gegenstand. Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Regelungen des Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden entsprechend dem gesetzlichen Schemata vorgenommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt, wobei von den größenabhängigen Erleichterungen des § 276 HGB Gebrauch gemacht wird. Die Firma Schroth & Coll. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird derzeit in keinen Konzernabschluss einbezogen. B. Angaben und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung I. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Wesentlichen an den ertragsteuerlichen Vorschriften ausgerichtet. Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Die Zugänge im Sachanlagevermögen werden jeweils planmäßig bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 3 - 5 Jahren abgeschrieben. Für Neuzugänge bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 01.01.2010 von der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht. Der Sammelposten GWG wird auf 5 Jahre abgeschrieben. Die Abschreibungen des Sachanlagevermögens erfolgen grundsätzlich zeitanteilig. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungensind mit den Nennwerten ange-setzt. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr liegen vor. Die Bildung von Einzelwertberichtigungen waren notwendig. Diesonstigen Vermögensgegenständewurden zum Nennwert angesetzt. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstitutenwurden zum Nennwert angesetzt. Die Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Nennwert angesetzt. Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB angesetzt. Die sonstigen Rückstellungenwurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Die Verbindlichkeitenwurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Gegenüber Gesellschaftern bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von T€ 75. II. Angaben zu Positionen der Bilanz Auf die Erstellung eines Bruttoanlagespiegels wurde aufgrund der Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften gem. § 274 a Nr. 1 HGB verzichtet. Die Verbindlichkeiten gliedern sich bezüglich der Fristigkeit wie folgt:
C. Abweichung von bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen beibehalten werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. D. Ergänzende Angaben Im Jahresdurchschnitt waren 4 Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt. Im Geschäftsjahr 2010 war Frau Marie-Therese Schroth, München, zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsführung schlägt vor, den Jahresfehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass durch die Rangrücktrittserklärung der Gesellschafter für Darlehen gegenüber der Gesellschaft die bilanzielle Überschuldung beseitigt wird. Insofern ist die Geschäftsführung der Auffassung, dass eine Bilanzierung weiterhin unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) vorgenommen werden kann.
München, den 02. April 2012 Schroth & Coll. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Marie Therese Schroth Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 02.04.2012 |
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