HAKMA GmbH Mario Eyring
Dieselstraße 9, 61381 Friedrichsdorf, DEUMaster Data
Basic information of the organization
History
Changes published in the official company registry
Management
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Mario Eyring since 8/7/2003 | Managing Director |
Beneficial Owners
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
Identified persons (1)
| Name | Ownership |
|---|---|
| 100.00% |
Shareholders
Company ownership and partner structure
1 shareholder
GmbH structure
Financial Report
Official financial statements and annual reports
HAKMA GmbH Mario EyringFriedrichsdorfJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN Einordnung in die handelsrechtlichen Vorschriften Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Sie nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften kodifizierten Erleichterungen bei - der Bilanzierung (§ 266 HGB) - der Aufstellung des Anhangs (§§ 274 a und 288 HGB) - der Offenlegung (§ 326 HGB) in Anspruch. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen aufgrund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Unter Beachtung dieser Vorschriften kam es zu keinen Abweichung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen gegenüber dem Vorjahr. Bilanzierungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bilanz wird in der für kleine Kapitalgesellschaften zulässigen Form des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erstellt. Die Bilanz wird unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgestellt; dabei wird vom Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Ergebnisses ausgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 265 Abs. 6 HGB, die Bezeichnung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu ändern, wenn dies zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Jahresabschlusses erforderlich ist, wird beachtet. Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Die Bewertung erfolgt nach den für alle Kaufleute geltenden Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften der §§ 279 bis 283 HGB. Finanzan lagen Der Rückdeckungsanspruch aus Lebensversicherung ist mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt worden. Sachanlagen Das Sachanlagevermögen wird teilweise gepachtet. Das Sachanlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen bewertet Die Abschreibung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt pro rata temporis. Für Anlagegegenstände, die vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer veräußert werden, sind im Geschäftsjahr der Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt die Abschreibungen zeitanteilig vorgenommen worden. Geringwertige Vermögensgegenstände Die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände nach § 254 HGB im Zugangsjahr ist keine spezielle steuerrechtliche Abschreibungsregel, sondern eine handelsrechtlich zulässige Vereinfachungsregelung (ADS § 254 HGB Anm. 32, Harms, Jens E.; Küting, Karlheinz, in: Küting: Handbuch der Rechnungslegung, Stuttgart 1986, S. 659). § 6 Abs. 2 EStG legt für die Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände im Zugangsjahr eine Grenze von 60,00 € bis 400,00 € fest. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ergeben und die geringwertigen Vermögensgegenstände auf einem besonderen Konto verbucht werden (R 6.13 Abs. 2 EStR 2005). Für Wirtschaftsgüter, die ab 2009 angeschafft wurden, einer selbstständigen Nutzung fähig sind und bei denen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150,00 €, aber nicht 1.000,00 € übersteigen, wird ein Sammelposten gebildet, der im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist nach § 6 Abs. 2 a EStG, dass die Vermögensgegenstände (Sammelposten) unter Angabe des Tages der Anschaffung und der Anschaffungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren werden mit den Anschaffungskosten zuzüglich Nebenkosten abzüglich Skonto bewertet. Unfertige und fertige Erzeugnisse werden mit den Herstellungskosten bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden gemäß § 253 Abs. 1 HGB mit dem Nennwert angesetzt. Erforderliche Einzelwertberichtigungen wurden berücksichtigt Für das allgemeine Kreditrisiko, Skontoinanspruchnahme und Zinsverlust ist eine pauschal ermittelte Wertberichtigung berücksichtigt. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert angesetzt. Rechnungsabgrenzungsposten werden nicht bewertet; ihre Höhe ergibt sich unmittelbar aus dem Abgrenzungsvorgang. Gezeichnetes Kapital wird mit dem Nennwert angesetzt. Pensionsrückstellungen sind durch das versicherungsmathematische Gutachten der Allianz Lebensversicherungs AG ermittelt. Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen und der Ausweis der Erträge (Verluste) aus der Abzinsung erfolgte nach den Vorschriften des § 253 Abs. 1 bis 3 HGB. Als versicherungsmathematische Bewertungsmethode wurde die "projected unit credit method" angewandt. Grundsätzlich müssen zu erwartende Renten- und Gehaltssteigerungen sowie eventuelle Fluktuationswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. Der Rechnungszins beruht auf dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssatz. Die biometrischen Wahrscheinlichkeiten stammen aus den "Richttafeln von 2005 G". Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB fand eine Verrechnung der Pensionsrückstellung mit Aktivwert der Lebensversicherung statt. Der Posten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Durch die Umstellung der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Rückstellungsbetrag in Höhe von 30.173,00 €. Von der Übergangsregelung gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB wurde Gebrauch gemacht und von diesem Betrag ein Fünfzehntel den Pensionsrückstellungen in Höhe von 2.012,00 € zugeführt. Die Zuführung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentlicher Aufwand gezeigt. Der noch nicht in der Bilanz ausgewiesene Betrag aus der Erstanwendung in Höhe von 28.161,00 € wird innerhalb des verbleibenden Übergangszeitraums den Pensionsrückstellungen zugeführt. Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags passiviert. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen sieben Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekannt gegeben werden. Nach § 274 a Nr. 5 HGB wurde keine passive latente Steuer gebildet. Die Steuerberechnung erfolgte auf Grundlage der steuerrechtlichen Vorschriften. Verbindlichkeiten sind zum Rückzahlungswert angesetzt. NAMEN DER ORGANMITGLIEDER § 285 Nr. 10 HGB Geschäftsführung: Mario Eyring Friedrichsdorf, 30. Juni 2011 Vorschlag zur Ergebnisverwendung Für das Geschäftsjahr 2010 ist wegen des Jahresfehlbetrages und des nach § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB entwickelten Postens "Bilanzverlust" kein Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 24.01.2012 |
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