CEMO GmbH
51mManufacture of testing machines
Basic information of the organization
Indicators extracted from public financial statements
Changes published in the official company registry
Legal representatives of the organization
| Name | Role |
|---|---|
Martin Wilhelm since 8/8/2013 | Managing Director |
Natural persons who ultimately own or control the company, resolved through the shareholder chain
| Name | Ownership |
|---|---|
| 100.00% |
Company ownership and partner structure
1 shareholder
GmbH structure
Balance sheet accounts extracted from public financial statements
Official financial statements and annual reports
Elektro Wilhelm GmbHWeinstadtJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz
Anhang
I.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der Elektro Wilhelm GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB. Im Interesse einer besseren Klarheit und Übersichtlichkeit werden die nach den gesetzlichen Vorschriften bei den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung anzubringenden Vermerke ebenso wie die Vermerke, die wahlweise in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang anzubringen sind, insgesamt im Anhang aufgeführt. II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich unverändert beibehalten. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Sachanlagen wurden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen angesetzt. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen. Dabei wurde die Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegüter auf der Basis der steuerlichen Abschreibungstabellen geschätzt. Zugänge an beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 800,00 (geringwertige Anlagegüter) wurden voll abgeschrieben und gleichzeitig im Anlagespiegel als Abgang ausgewiesen. Bei Zugängen an Computerhardware und Software wurde in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 zur "Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung" eine Nutzungsdauer von einem Jahr unterstellt. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt. In die Herstellungskosten wurden neben den direkt zurechenbaren Kosten auch Fertigungs- und Materialgemeinkosten einbezogen. Bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt. Dem allgemeinen Kreditrisiko wurde durch eine Pauschalwertberichtigung von 1 % zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausreichend Rechnung getragen. Die Bewertung der übrigen Vermögensgegenstände erfolgte zu Nominalwerten. Die Rückstellungen wurden gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Erwartete Preis- und Kostensteigerungen wurden einbezogen. Soweit die Restlaufzeit der Rückstellung mehr als ein Jahr beträgt, wurde der Rückstellungsbetrag entsprechend § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abgezinst (durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre). Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. III. Angaben zur Bilanz 1. Pensionsrückstellungen Bei den Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ergibt sich zwischen dem Ansatz nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ein Unterschiedsbetrag im laufenden Geschäftsjahr in Höhe von EUR 4.867,00. Insoweit besteht nach § 253 Abs. 6 HGB eine Ausschüttungssperre. 2. Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Für die Saldierung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen mit verrechnungsfähigen Vermögenswerten wurden folgende Werte ermittelt:
Weinstadt, den 5. Dezember 2024
gez. Martin Wilhelm sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
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