CarTec GmbHLiquidated
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CarTec GmbHLörrachJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008BilanzAKTIVA
Anhang1. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Gesellschaft ist entsprechend den Größenkriterien des § 267 Abs. 2 HGB eine kleine Kapitalgesellschaft. Die Gliederung der Bilanz entspricht § 266 Abs.2 und 3 HGB. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung folgt dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs.2 HGB. Als kleiner Kapitalgesellschaft wurde von den laut § 288 HGB möglichen Erläuterungen bei den Angaben Gebrauch gemacht. Die größenabhängigen Erleichterungen gem. § 276 HGB wurden nicht in Anspruch genommen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Jahresabschlusses zum 31.Dezember 2008 richt sich nach §§ 242 bis 256 und 264 bis 288 HGB und den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Das Anlagevermögen wurde zu Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt und bei den abnutzbaren Gegenständen um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 150,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Forderunen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände wurde mit dem Nennbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. In den Verbindlichkeiten sind solche mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr in Höhe von EUR 8.134,10 und Steuer in Höhe 1.855,55 enthalten. Angaben nach § 42 Abs.3 GmbHG In den Verbindlichkeiten sind solche gegenüber Gesellschaftern in Höhe von EUR 4.243,54 enthalten. Die Gesellschaft ist buchmäßig überschuldet. Das bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass auch Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt. Eine Prüfung dahingehend kann nur im Rahmen einer besonderen Überschuldungsprüfung erfolgen, für die andere Bewertungsgrundsätze als die des Handelsrechts gelten. Der Gesellschaft und der Geschäftsleitung sind die §§ 64,71 und 84 des GmbH-Gesetzes bekannt. 2. Sonstige Angaben Gesellschaftsorgane: Geschäftsführer sind Kurt und Anna Margarete Bauer. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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