AST Antennen System Technik AG

Am Telering 2, 03051 Cottbus, DEU

Master Data

Registry
Register court Cottbus HRB 7906
Registered
10/15/2007
Industry
Manufacture of consumer electronicsWholesale of audio and video equipmentManufacture of electronic components n.e.c.
Purpose
Der Import, der Export, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik.

History

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Management

NameRole
Dietmar Hering
since 10/15/2007
Board Member

Beneficial Owners

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Shareholders

2 shareholders

GmbH structure

Chausseestr. 19, 03051 Cottbus
Klaus Altkrüger
Kiekebuscher Str. 25, 03042 Cottbus

Financial Report

AST Antennen System Technik AG

Cottbus

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

653,00

1.273,00

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

405.520,20

389.545,31

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

811.207,42

770.133,60

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

48.128,35

34.571,11

C. Rechnungsabgrenzungsposten

1.371,64

346,08

Summe Aktiva

1.266.880,61

1.195.869,10



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

50.000,00

50.000,00

B. Rückstellungen

10.602,17

30.929,18

C. Verbindlichkeiten

1.206.278,44

1.114.939,92

Summe Passiva

1.266.880,61

1.195.869,10

ANHANG

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt.

Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden können, sind im Anhang aufgeführt.

Entsprechend den Kriterien des § 267 HGB ist die AG eine kleine Kapitalgesellschaft.

Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 266 und 275 HGB. Das Prinzip der Darstellungsstetigkeit wurde beachtet.

Gegenüber dem Vorjahr ist keine abweichende Form des Jahresabschlusses gewählt worden. Die Vergleichszahlen des Vorjahres sind in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Zahlen des Geschäftsjahres gegenübergestellt worden.

Die größenabhängige Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263 HGB) und den Bestimmungen der Satzung.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibung erfolgte zeitanteilig linear. Grundlage dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410,00 EUR werden gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Erwerbsjahr voll abgeschrieben.

Der Ansatz der Vorräte erfolgte einzeln nach den Anschaffungs-/ Herstellungskosten. Das strenge Niederstwertprinzip wurde beachtet.

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert bilanziert. Alle erkennbaren Risiken wurden bewertet.

Die Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle bis zur Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen und werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewertet.

Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Über die genannten Bewertungsverfahren hinausgehend wurden keine Bewertungsvereinfachungen vorgenommen.

Abweichungen in der Form der Gliederung der aufeinander folgenden Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 1 HGB).

Nicht vergleichbare Vorjahresbeträge sind in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 2 HGB).

Gliederungsbesonderheiten sind nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 4 HGB)

Sonstige Pflichtangaben (§ 285 Satz 1, Nr. 1 HGB)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren lagen am Bilanzstichtag nicht vor.

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