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TaCoServ GmbHBerlinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAKTIVA
AnhangA. Allgemeine Angaben Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB und befasst sich nach ihrem Unternehmensgegenstand mit den folgenden Aktivitäten: Dem Handel, der Wartung und der Montage von EDV-Hard- und Software und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, wobei Leistungen des Handwerks ausgeschlossen sind. Der vorliegende Jahresabschluss wurde unter Beachtung der §§ 238 ff, 264 ff HGB sowie der Vorschriften des GmbHG und des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Der erstellte Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, so dass keine weiteren Angaben notwendig sind. Die Bilanz wurde gemäß § 266 HGB gegliedert, wobei nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen wurden. Von den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften wurde weitgehend Gebrauch gemacht (§§ 274a, 276, 288 HGB). Soweit nicht bei der Aufstellung von den Erleichterungen Gebrauch gemacht worden ist, wird bei der Offenlegung von den Erleichterungen Gebrauch gemacht. B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden I. Bilanzierungsmethoden Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Im Jahresabschluss sind die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgevollständigenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Passivposten und Erträge nicht mit Aufwendungenverrechnetworden. Das Anlage- und Umlaufvermögen, die Rechnungsabgrenzungsposten und das Eigenkapital, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind gesondert ausgewiesen und entsprechend gegliedert. Das Anlagevermögen weist nur Wirtschaftsgüter aus, die dafür bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Rückstellungenwurden nur im zulässigen Rahmen des § 249 HGB gebildet und nur aufgelöst, soweit der Grund hierfür entfallen war. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur nach den Vorschriften des §250 HGB gebildet. II. Bewertungsmethoden 1. Allgemeines zu den Bewertungsmethoden Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzsind mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch. Bei der Bewertung wird von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen, dem auch tatsächlich und rechtlich nichts entgegensteht. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln bewertet. Es galt der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung. Insbesondere wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden waren, berücksichtigt, auch dann, wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und Tag der Aufstellung bekannt geworden sind. Es wurden ausschließlich realisierte Gewinne ausgewiesen. 2. Allgemeine auf die Posten der Bilanz angewandten Bewertungsmethoden Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten - vermindert um planmäßige Abschreibungen - bewertet. Die abnutzbaren Vermögensgegenstände wurden entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Anwendung des steuerlich zulässigen Abschreibungshöchstsatzes abgeschrieben. Die Abschreibungen der Zugänge erfolgten zeitanteilig. Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Anschaffungswert von EUR 410,00 wurden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben und der Erinnerungswert von EUR 1,00 ausgewiesen. Liegt der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens über dem Wert, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen Rechnung getragen. Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Forderungen aus Lieferungen und Leistungenundsonstige Vermögensgegenständewerden zu Nennwerten bilanziert. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten wurden vorausbezahlte Aufwendungen des Folgejahres ausgewiesen. Für ungewisse Verbindlichkeiten und sonstige Risiken werden Rückstellungen gebildet. Die obligatorischen Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB wurden vollständig gebildet. Die Rückstellungen wurden in der Höhe angesetzt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Verbindlichkeitenwerden mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. C. Angaben zur Bilanz AKTIVA I. Anlagevermögen Als kleine Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft von der Aufstellung eines Anlagenspiegels nach § 268 Abs. 2 HGB befreit (§ 274a HGB). II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Es handelt sich um die gezahlte Mietkaution, Forderungen aus Steuern, Forderungen an Gesellschafter (TEUR 6) sowie Forderungen gegen Lieferanten. Die Restlaufzeit der Forderungen an Gesellschafter übersteigt die Restlaufzeit von einem Jahr. III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten Die flüssigen Mittel enthalten neben dem Kassenbestand der Gesellschaft auch Guthaben bei Kreditinstituten. PASSIVA I. Eigenkapital Der vorliegende Jahresabschluss wurde in Euro aufgestellt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt zum Bilanzstichtag EUR 25.000,00 und wurde voll eingezahlt.
Die Rückstellungen betreffen die Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten.
Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten hat Restlaufzeiten bis zu einem Jahr. In den Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten aus Steuern mit EUR 739,26. D. Sonstige Angaben Geschäftsführer der Gesellschaft war im Geschäftsjahr 2010: Herr Thomas Tackmann Er ist von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit. Aufgrund der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB wurde auf die Angaben des § 285 Nr. 9a HGB verzichtet. Aufgrund der weiteren Schutzklausel gemäß § 325 Abs. 1 Satz 4 HGB wird für die Offenlegung der Abschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf die Vorlage des Vorschlags und des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses verzichtet. Die gesetzlichen Vertreter kleiner Kapitalgesellschaften haben zur Offenlegung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nur die Bilanz und den Anhang elektronisch einzureichen (§§ 326 Satz 1, 325 Abs. 1 HGB). Nach § 326 Satz 2 HGB braucht der Anhang einer kleinen Kapitalgesellschaft bei der Offenlegung die Angaben betreffend die Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu enthalten. Im Übrigen macht die Gesellschaft von den ihr eingeräumten Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses insbesondere von den Erleichterungen für die Anhangsangaben nach §§ 274a, 276, und 288 HGB Gebrauch, soweit nicht § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB dem entgegensteht. Soweit nicht bei der Aufstellung von den Erleichterungen Gebrauch gemacht wurden, ist beabsichtigt, diese bei der Offenlegung in Anspruch zu nehmen.
Berlin, den 11. Oktober 2011 Thomas Tackmann, Geschäftsführer Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 11.10.2011 |
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