MQ 302 Verwaltungs GmbH
Selbe AdresseBeteiligungsgesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Nora Grau seit 21.3.2024 | Prokura |
Alexander Fischer seit 20.7.2015 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| No data available | |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
AF Holding GmbHMonheimJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020Bilanz
AnhangA. Allgemeine AngabenDer Jahresabschluss wird nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie der Regelungen der Satzung der Gesellschaft aufgestellt. Der Jahresabschluss wurde unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen GmbH gemäß § 267 Abs. 1 HGB auf. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung und bei der Offenlegung (§§ 288, 326 HGB) des Jahresabschlusses wurden in Anspruch genommen. B. Angaben zu Bilanzierung, Bewertung und DarstellungBesondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, liegen nicht vor (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB). I. Umlaufvermögen und Forderungen gegen verbundene UnternehmenForderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken zum Nennwert angesetzt. Die AF Media GmbH wurde als formwechselnder Rechtsträger durch Formwechselbeschluss vom 28. August 2019 vor dem Notar, Dr. Rainer Oppermann, Düsseldorf, Urk.-Rolle 1825/2019 gemäß den §§ 190 ff., 251 ff., § 272 und 283 ff. UmwG i.V.m. dem Genossenschaftsgesetz in eine eingetragene Genossenschaft (eG) mit der Firma "AF Media eG" mit Sitz in Monheim, umgewandelt. Gemäß § 256 Absatz 1 UmwG steht jedem Mitglied der Genossenschaft als Geschäftsguthaben der Wert der Anteile zu, mit dem es an der formwechselnden Gesellschaft beteiligt war. Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Mitglieds den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es an der Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag an das Mitglied auszuzahlen (§ 256 Absatz 2 UmwG). Alleiniger Gesellschafter (100 %) der AF Media GmbH war die AF Holding GmbH mit einem Nominalkapitalanteil in Höhe von EUR 25.000. Am Tag der Beurkundung des Formwechsels war die AF Holding GmbH an der umgewandelten AF Media eG mit Genossenschaftsanteilen von 2.500 Stück im Nominalwert von EUR 25.000 (100 %) beteiligt. Erst danach wurden weitere Genossenschaftsanteile von anderen Genossen gezeichnet. Der ermittelte Wert der Beteiligung wird nach § 256 Absatz 1 UmwG zum Geschäftsguthaben des einzelnen Anteilsinhabers. Jeder Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers erhält im Zuge des Formwechsels einen oder mehrere Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft (§ 253 Absatz 2 UmwG). Das gemäß § 256 Absatz 1 UmwG ermittelte Geschäftsguthaben ist auf den/die Geschäftsanteil/e anzurechnen. Übersteigt das Geschäftsguthaben den Betrag des zugewiesenen Geschäftsanteils bzw. der zugewiesenen Geschäftsanteile eines Mitglieds, ist der übersteigende Betrag gemäß § 256 Absatz 2 UmwG auszubezahlen. Abgesehen von dem Auszahlungsanspruch würde aber auch die Möglichkeit bestehen, diesen Anspruch im Zeitpunkt des Entstehens in weitere Genossenschaftsanteile zu tauschen. Entsprechend dem Bericht zur Unternehmensbewertung der AF Media GmbH durch die KPS Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. November 2021 wurde im Rahmen dieser Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert in Höhe von EUR 9.096.000,00 ermittelt und ertragswirksam als Forderung gegen verbundene Unternehmen im Jahresabschluss per 31. Dezember 2020 bilanziert. Es bestanden zum Bilanzstichtag keine Ausleihungen und Forderungen gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG bzw. § 264 c Abs. 1 HGB). Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände am Bilanzstichtag haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Kassen-, Bank- und Postscheckbestände wurden mit den durch Protokoll, Saldenbestätigung und Kontoauszügen nachgewiesenen Nominalbeträgen angesetzt. Zahlungen des Geschäftsjahres, die ganz oder teilweise Aufwand des folgenden Jahres sind, wurden periodengerecht abgegrenzt. II. EigenkapitalDas Eigenkapital wird zum Nennbetrag ausgewiesen. Das gezeichnete Kapital ist komplett eingezahlt. III. RückstellungenDie übrigen Rückstellungen (Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen) werden so bemessen, dass sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen Rechnung tragen (§ 284 Abs. 2 HGB). IV. VerbindlichkeitenVerbindlichkeiten werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit nach § 285 Nr. 1a HGB lagen am Bilanzstichtag nicht vor. Es bestanden zum Bilanzstichtag keine Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG bzw. § 264 c Abs. 1 HGB) . Die Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. V. UmrechnungsgrundsätzeProbleme der Währungsumrechnung entstehen nicht, da ausschließlich in EUR fakturiert wird. C. Sonstige AngabenI. Angaben zu den Organen der GesellschaftZum Geschäftsführer war im abgelaufenen Geschäftsjahr bestellt: Alexander Fischer, Kaufmann, Düsseldorf vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Dem Geschäftsführer wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vorschüsse oder Kredite gewährt und es sind für ihn keine Haftungsverhältnisse (§ 285 Satz 1 Nr. 9c HGB) eingegangen worden. II. Angaben zu den HaftungsverhältnissenHaftungsverhältnisse i. S. des § 251 HGB sowie unter diesen Haftungsverhältnissen auszuweisende Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 268 Abs. 7 HGB) bestehen nicht. III. ErgebnisverwendungDie Geschäftsleitung schlägt in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern vor, das Ergebnis
wie folgt zu verwenden:
Der Jahresabschluss wurde unter Berücksichtigung der von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Gewinnverwendung aufgestellt. IV. Feststellung des JahresabschlussesDer Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 wurde am 15. Dezember 2021 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt. Monheim, 15. Dezember 2021
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 15.12.2021. |
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