Kühnl Group Beteiligungs GmbH
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Erbelle GmbHNeustadt/AischJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015BILANZ
ANHANGI. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 1. Bilanzierungsmethoden Der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres zum 31. Dezember 2015 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes erstellt. Auf die Rechnungslegung der Gesellschaft finden die Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 HGB Anwendung. Der Abschluss des Wirtschaftsjahres wurde unter Beachtung der generellen Ansatzvorschriften der §§ 246-251 HGB sowie unter Berücksichtigung der besonderen Ansatzvorschriften für Kapitalgesellschaften, §§ 268-274 a, §§ 276-278 HGB, erstellt. Gliederung Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den §§ 266 und 275 HGB, wobei für die Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren Anwendung findet. Grundlagen der Währungsumrechnung Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet. Kursänderungen, die am Bilanzstichtag zu Verlusten führen, werden berücksichtigt. 2. Bewertungsmethoden Der Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres wurde unter Beachtung der generellen Bewertungsvorschriften der §§ 252-256 a HGB erstellt. Die Bewertungsmethoden wurden gegenüber dem Vorjahr unverändert angewandt (Bewertungsstetigkeit). Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt: Anlagevermögen Die Bewertung erfolgte zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Die Abschreibung erfolgte linear oder degressiv nach steuerlichen Höchstsätzen. Der Übergang zur linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt, sobald diese zu höheren Abschreibungsbeträgen führt. Geringwertige Anlagegüter im Einzelanschaffungspreis zwischen € 150,-- und € 1.000,-- wurden im Zugangsjahr in einem Sammelposten aktiviert und entsprechend der steuerlichen Vorschriften auf fünf Jahre abgeschrieben. Das Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG ist ab dem 01. Januar 2008 nicht mehr im Betriebsvermögen anwendbar. Handelsrechtlich ist aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 EStG der steuerliche Bilanzansatz auch in die Handelsbilanz übernommen worden. Ab dem 01. Januar 2010 ist das Bewertungswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG wieder anwendbar. Für Neuzugänge in das bewegliche Anlagevermögen wurde die Abschreibung zeitanteilig vorgenommen. Umlaufvermögen Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wurden zu Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet. Die unfertigen Erzeugnisse wurden zu Anschaffungskosten der verwendeten Rohstoffe sowie zu den auf der Grundlage der Kostenrechnung ermittelten Produktionskosten ermittelt. Dabei wurde aufgrund der geringen Fertigungstiefe von nur einer Fertigungsstufe ausgegangen. Bewertungsabschläge wurden für Überlagerung und aufgrund von modischem Risiko, Größen- und Fabrikrisiko vorgenommen. Die in Arbeit befindlichen Aufträge wurden mit den Herstellungskosten auf Grundlage der Kostenrechnung unter Einbeziehung der Material- und Lohneinzelkosten zuzüglich Gemeinkostenzuschläge bewertet. Die Bewertung erfolgte verlustfrei. Die Bewertung der fertigen Erzeugnisse erfolgte mit den Herstellungskosten auf Grundlage der Kostenrechnung unter Einbezug der Material- und Lohneinzelkosten zuzüglich Gemeinkostenzuschläge. Bewertungsabschläge wurden gebildet für Überlagerung, modisches Risiko, Größen- und Fabrikrisiko. Die Vorräte sind verlustfrei bewertet. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nominalwert angesetzt. Für erkennbare Einzelrisiken werden individuelle Wertberichtigungen gebildet. Dem allgemeinen Risiko bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird durch eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Die liquiden Mittel sind zum Nennwert bewertet. Eigenkapital ist zu Nennwerten bewertet. Rückstellungen Die Steuerrückstellungen sind in Höhe des voraussichtlichen Anfalls aufgrund des zu versteuernden Einkommens bzw. der entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen unter Abzug geleisteter Vorauszahlungen dotiert. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen und werden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Soweit handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften anzuwenden waren, gleichen sich diese mit zukünftigen Preissteigerungen aus. Verbindlichkeiten sind mit Rückzahlungsbeträgen angesetzt.
Neustadt a.d. Aisch, den 11. März 2016 Herr Helmut Kühnl, Geschäftsführer Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 11.03.2016 |
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