Corint Media GmbH
Lennéstraße 5, 10785 Berlin, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Christine Rosa-Maria Dr. Jury-Fischer seit 14.6.2023 | Geschäftsführer |
Jan Nicolaus Dr. Ullrich seit 16.10.2020 | Prokura |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Daten zu wirtschaftlich Berechtigten sind nur für registrierte Nutzer zugänglich.
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
24 Gesellschafter
GmbH-Struktur
5 von 24 angezeigt
Beteiligungen
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| No data available | |
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustrechnung
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Corint Media GmbHBerlinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024Bilanz zum 31. Dezember 2024Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024
Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1 Januar bis 31 Dezember 2024Kapitalflussrechnung
Die Erlöse aus der Wahrnehmung der Rechte und die Auszahlungen aus der Verteilung werden im Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit ausgewiesen. Der Finanzmittelbestand am Ende der Periode setzt sich wie folgt zusammen: Finanzmittelbestand
Anhang für das Geschäftsjahr 2024der Corint Media GmbHSitz der Gesellschaft: BerlinHRB 84636, AG Berlin - CharlottenburgI. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Corint Media GmbH werden nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz VGG) vom 24. Mai 2016, in der zuletzt am 31. Mai 2021 geänderten Fassung, aufgestellt. Nach § 57 Abs. 1 VGG hat die Gesellschaft den Jahresabschluss nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des HGB aufzustellen und um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB angewandt unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Verwertungsgesellschaften nach dem VGG. Die Erlöse aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte werden getrennt von den Erlösen zur Deckung der Verwaltungskosten bzw. von den Einbehalten zur Deckung der Verwaltungskosten dargestellt. Die für die Verteilung an die Berechtigten zur Verfügung stehenden Beträge (ausschüttbare Erlöse) sind gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt. Sie ergeben sich aus den Erlösen der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte, abzüglich der gemäß § 37 VGG unter Vorbehalt gezahlten bzw. zu Gunsten Corint Media hinterlegten Zahlungen. Von diesen ausschüttbaren Erlösen werden die Einbehalte zur Deckung der Verwaltungskosten abgezogen. Die Erlöse aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte enthalten die gemäß § 37 VGG hinterlegten Zahlungen. Zur transparenteren Darstellung wurden diese Zahlungen und die ausschüttbaren Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten separat ausgewiesen. Die Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht unterliegt den Regelungen des § 57 VGG. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Das Anlagevermögen wird zu Anschaffungskosten, abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angesetzt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagevermögens liegt zwischen 2 und 33 Jahren. Die Abschreibungssätze weichen nicht wesentlich von den steuerlichen Afa-Tabellen ab. Geringwertige Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit Anschaffungskosten von EUR 250 bis EUR 800 werden sofort abgeschrieben. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert, unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips, angesetzt. Wertberichtigungen werden, soweit erforderlich, für spezielle Einzelwertrisiken sowie Pauschalwertrisiken durchgeführt. Die Guthaben bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert angesetzt. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Für ungewisse Verpflichtungen aus Ertragsteuern werden, sofern erforderlich, Steuerrückstellungen gebildet. Die Rückstellungen werden in der Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Sie berücksichtigen alle bis zur Jahresabschlusserstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, soweit ausreichend objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Soweit die Rückstellungen eine Laufzeit von über einem Jahr aufweisen, werden sie entsprechend § 253 Abs. 2 HGB abgezinst. Bei den Verbindlichkeiten erfolgt die Passivierung zu ihrem Erfüllungsbetrag. III. Währungsumrechnung Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind erfolgsneutral zum Geldkurs im Zugangszeitpunkt umgerechnet. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger wurden § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB gemäß § 256a HGB nicht angewendet, sodass diese kurzfristigen Bestände mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet wurden. IV. Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens ist aus dem als Anlage zum Anhang beigefügten Anlagenspiegel ersichtlich. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die in der Bilanz zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben bis auf einen unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Betrag von EUR 38.964,90 (i. Vj. EUR 38.925,97), der eine Laufzeit von 1-5 Jahren hat (Mietkaution), eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Die Rückstellungen setzen sich wie folgt zusammen: Rückstellungen
Alle von Corint Media durch die Verwertung der ihr übertragenen Rechte erzielten Einnahmen werden nach Abzug, der auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden anteiligen Kosten an die Berechtigten verteilt. Die Rückstellung für die Ausschüttung urheberrechtlicher Vergütung stellt den per 31. Dezember 2024 noch an die Berechtigten zu verteilenden Betrag dar. Da Corint Media einige Verfahren mit Nutzern über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen führt und diese Nutzer gem. § 37 VGG einen Teil der Vergütung nur unter Vorbehalt zahlen (Zuführung in 2024 EUR 6.122.648,96) bzw. hinterlegen (Zuführung in 2024 EUR 164.756,41), teilweise aber auch weder an Corint Media zahlen noch hinterlegen (Zuführung in 2024 EUR 642.934,64), müssen für diese Vergütungen Rückstellungen gebildet werden. Außerdem haben Nutzer Schadensersatzansprüche und Rückforderungsansprüche für Überzahlungen der vergangenen Jahre gegenüber Corint Media geltend gemacht (Zuführung in 2024 EUR 7.500.000,00). Eine Auflösung dieser Rückstellungen bzw. eine Verteilung an die Berechtigten kann erst nach Beendigung der Verfahren erfolgen. Die Rückstellungen für Prozesskostenrisiken und ausstehende Rechnungen enthalten im Wesentlichen Rückstellungen für Prozesskostenrisiken in Höhe von EUR 778.673,46 (i. Vj. EUR 533.107,44). Verbindlichkeiten Sämtliche Verbindlichkeiten haben, wie im Vorjahr, eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Verbindlichkeiten gegenüber Berechtigten in Höhe von EUR 274.083,56 (i. Vj. EUR 3.783.920,83) resultieren aus bisher nicht von den Berechtigten abgerufenen Ausschüttungen. Erlöse Die Erlöse aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte in Höhe von EUR 66.411.565,97 (i. Vj. EUR 68.851.543,00) stellen urheberrechtliche Vergütungen von Kabelnetzbetreibern, Hotels, Krankenhäusern, Fitness- und Sportstudios etc. aus dem Inland in Höhe von EUR 47.781.592,69, aus dem Ausland in Höhe von EUR 14.007.932,63 sowie die gem. § 37 VGG hinterlegten Zahlungen in Höhe von EUR 164.756,41 dar. Außerdem sind in den Erlösen EUR 4.457.284,24 Vergütung für die Wahrnehmung des Presseleistungsschutzrechts enthalten. Bei den Erlösen aus dem In- und Ausland handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, den Corint Media nach Abzug der eigenen Kosten gemäß den Corint Media-Verteilungsplänen an die Berechtigten weiterleitet. In den Erlösen abzgl. Vorbehaltszahlungen gem. § 37 VGG sind - abweichend von den Vorjahren - neben den Vorbehaltszahlungen gem. § 37 VGG auch Schadensersatzforderungen und Rückforderungen aufgrund angeblicher Überzahlungen in der Vergangenheit enthalten. Verteilungsbetrag Der Verteilungsbetrag in Höhe von EUR 47.380.220,80 (i. Vj. EUR 50.599.155,72) ergibt sich aus der Verpflichtung zur Weiterleitung der urheberrechtlichen Vergütungen, sofern diese nicht zur Deckung von Verwaltungskosten der Corint Media bestimmt sind, an die Corint Media Berechtigten. Sonstige betriebliche Erträge In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind periodenfremde Erträge in Höhe von EUR 3.010.956,03 (i. Vj. EUR 116.227,38) enthalten. Diese stammen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von EUR 2.969.687,29 sowie aus sonstigen periodenfremden Erträgen in Höhe von EUR 41.268,74. Periodenfremde Aufwendungen In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind periodenfremde Aufwendungen in Höhe von EUR 86.130,32 (i. Vj. EUR 248.152,24) enthalten. Diese resultieren aus der Ausbuchung von Forderungen in Höhe von EUR 6.874,82 (i. Vj. EUR 10.702,58) und aus dem Liefer- und Leistungsverkehr in Höhe von EUR 79.256,07 (i. Vj. EUR 237.449,66). Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Der laufende Steueraufwand des Jahres 2024 beträgt EUR 117.349,99 für Quellensteuer und EUR 3.731,00 für Gewerbesteuer. Für Vorjahre fiel Gewerbesteuer in Höhe von EUR 57,40 an. V. Sonstige finanzielle Verpflichtungen An Verpflichtungen aus bestehenden Leasing- und Miet- sowie Dienstleistungsverträgen werden in den folgenden Geschäftsjahren fällig: Verpflichtungen
VI. Sonstige Angaben Abschlussprüferhonorar Für den Abschlussprüfer gkw:treuadvisa GmbH wurden im Geschäftsjahr EUR 25.725,00 für Abschlussprüfungsleistungen, EUR 14.280,00 für andere Bestätigungsleistungen sowie EUR 10.170,00 aus Steuerberatungsleistungen, insgesamt EUR 50.175,00, als Aufwand erfasst. Das gezeichnete Kapital der Corint Media setzt sich am 31. Dezember 2024 wie folgt zusammen: Gesellschaftskapital
Geschäftsführung
Mit dem Hinweis auf die Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 4 HGB wird auf die Angabe der Geschäftsführungsbezüge verzichtet. Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Sitzungsgelder für Präsenzsitzungen. 2024 waren dies insgesamt EUR 25.000,00. Anzahl der Mitarbeiter Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr neben der Geschäftsführung durchschnittlich 21 angestellte Mitarbeiter und 3 studentische Aushilfen. Diese 21 Mitarbeiter verteilen sich wie folgt: 6 Mitarbeiter im Bereich Lizenzen, 6 Mitarbeiter in der Rechts- und Regulierungsabteilung, 3 Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen, 3 Mitarbeiter im Bereich Politik und Kommunikation und 3 Mitarbeiter im administrativen Bereich.
Berlin, den 18. März 2025 Dr. Christine Jury-Fischer, Geschäftsführerin Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr 2024Anlagevermögen
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024der Corint Media GmbHSitz der Gesellschaft: BerlinHRB 84636, AG Berlin - Charlottenburg1. Grundlagen der Gesellschaft Die Tätigkeit der Corint Media GmbH ist nach § 77 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz, VGG) genehmigungspflichtig. Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 75 Abs. 1 VGG das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), München. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde hat das DPMA der Gesellschaft mit Bescheid vom 9. Juni 1997 gemäß den §§ 18 und 19 i. V. m. §§ 1 bis 3 UrhWG im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz erteilt. Die VG Satellit Gesellschaft zur Verwertung der Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen mbH war die Vorgängergesellschaft der VG Media GmbH. In 2001 fand zunächst die Umfirmierung in VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH statt. Die Umfirmierung in VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH erfolgte in 2016. Seit dem 14. Januar 2021 firmiert die Gesellschaft unter dem Namen Corint Media GmbH. Die Europäische Kommission hat die Gesellschaft am 21. Mai 2002 fusionskontrollrechtlich geprüft und als Verwertungsgesellschaft freigegeben. Corint Media nimmt in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und in einigen Drittstaaten treuhänderisch die ihr von nationalen und internationalen Sendeunternehmen und Presseverlegern eingeräumten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz und den nationalen Vorschriften zum Urheberrecht anderer Staaten ergeben. Die Gesellschaft macht unter anderem das Recht, gesendete Werke zeitgleich, unverändert und vollständig z. B. durch Kabel- und Mikrowellensysteme weiterzusenden, gegenüber Betreibern von Breitbandkabelnetzen, sogenannten IPTV-Netzbetreibern, sowie allen anderen Netzbetreibern geltend. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind u. a. §§ 20, 87 UrhG, aber auch die Unionsrichtlinien zum Urheberrecht. Zugleich setzt die Gesellschaft das Recht, Presseveröffentlichungen zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, das sich aus den gem. §§ 87f ff. UrhG in nationales Recht umgesetzten Vorgaben von Art. 15 und 17 Richtlinie (EU) 2019/790 ergibt, gegenüber Betreibern von Suchmaschinen, Anbietern von sogenannten User Generated Content-Plattformen und Nachrichten-Aggregatoren durch. Die aus der Durchsetzung der eingeräumten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche erzielten Einnahmen sowie die von Corint Media erzielten sonstigen Einnahmen werden an die Rechteinhaber nach Abzug der Verwaltungskosten ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt aufgrund der durch die Gesellschafterversammlung beschlossenen Verteilungspläne gemäß § 27 VGG. Soweit es sich um eine erstmalige Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten und Vergütungsansprüchen handelt, werden die Berechtigten zur Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit auf der Grundlage des Verteilungsplans vorab an den Kosten beteiligt. Die Grundsätze, nach denen die Verteilung erfolgt, sind im Einzelnen auch in § 4 des Gesellschaftsvertrags festgelegt. Die jährliche Rahmenplanung der Gesellschaft (Budget) wird gemäß § 10 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags vom Aufsichtsrat beschlossen. Die bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren der Rahmenplanung sind die Erlöse aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte und die Kostenquote. Diese stellt das Verhältnis der Aufwendungen nach Abzug des Finanzergebnisses zu den Erlösen aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte, zuzüglich der sonstigen betrieblichen Erträge, dar. 2. Wirtschaftsbericht 2.1. Berechtigte Corint Media hat im Berichtszeitraum die Urheber- und Leistungsschutzrechte von 98 (i. Vj. 93) nationalen und internationalen Fernseh- und 145 (i. Vj. 142) Hörfunkprogrammen sowie die Rechte an 356 (i. Vj. 343) digitalen Presseerzeugnissen, sogenannten "Domains", wahrgenommen. 2.2. Wahrnehmungsverträge Im Berichtszeitraum wurde der im Jahr 2023 modifizierte Wahrnehmungsvertrag Presseverleger in der Praxis angewandt. Presseverleger, die erstmals Corint Media mit der Rechtewahrnehmung beauftragen wollten, schlossen dazu mit der Verwertungsgesellschaft den Wahrnehmungsvertrag (Stand Dezember 2023) ab. Dieser sieht für den Rechteinhaber im Bereich der Rechtewahrnehmung bezogen auf Suchmaschinen und darin integrierte Aggregationsdienste nun zusätzlich die Möglichkeit vor, bezogen auf bestimmte integrierte Aggregationsdienste von der Verwertungsgesellschaft eine Einwilligung zu individueller Rechtewahrnehmung anzufordern. Presseverleger, die vor Änderung des Wahrnehmungsvertrags bereits Wahrnehmungsberechtigte von Corint Media gewesen sind, konnten Ergänzungsvereinbarungen zu ihren Verträgen schließen, die ihnen dieselbe zusätzliche Wahloption zusprachen. Im Berichtszeitraum haben der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung beschlossen, den Wahrnehmungsvertrag Presseverleger und den Wahrnehmungsvertrag Sendeunternehmen ferner dahingehend zu ergänzen, dass 1) Corint Media zugunsten der Wahrnehmungsberechtigten einen Nutzungsvorbehalt bezogen auf Vervielfältigungen zum Zwecke des Text und Data Mining (§ 44 Abs. 3 UrhG) erklären und Lizenznehmer zur Erklärung des Vorbehalts verpflichten kann und 2) Corint Media bezogen auf die Vergangenheit Ansprüche wegen unerlaubter Nutzungen für Zwecke der Entwicklung und Anwendung von Systemen und Modellen Künstlicher Intelligenz (KI) wahrnehmen kann. 2.3. Tarife Zum 01. Januar 2024 sind die im Jahr 2023 neugefassten Tarife "Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen" sowie "Senioren- /Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen" in Kraft getreten. Im Laufe des Jahres 2024 wurde der Tarif "Hotels und ähnliche Einrichtungen" angepasst. Der bisherige Preis pro Zimmer pro Jahr erhöht sich von EUR 7,90 auf EUR 8,52. Ab 2027 steigt der Tarif noch einmal für weitere zwei Jahre von EUR 8,52 auf EUR 8,93. Über vier Jahre ist somit eine Steigerung von 10,5% gegenüber dem bisherigen Tarif vorgesehen. Die Anpassung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Alle anderen Tarife blieben unverändert. 2.4. Lizenzverträge mit Nutzerverbänden und Verwertern a. Sendeunternehmen Mit dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA wurde auf Grundlage des unter Punkt 2.3. näher erläuterten Tarifs "Hotels und ähnliche Einrichtungen" ein neuer Gesamtvertrag mit Gültigkeit ab 01. Januar 2025 abgeschlossen. Mit dem ANGA Breitbandverband e.V. ("ANGA") wurde der langjährige Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und dem ANGA im Dezember 2024 mit einem Vergleich abgeschlossen. Damit wurde der Gesamtvertrag, den das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 03. März 2023 festgesetzt hatte, einvernehmlich bis zum 30. Juni 2025 geschlossen. Weitere Lizenzverträge wurden mit verbandsunabhängigen Kabelnetzbetreibern, Nutzern aus der Wohnungswirtschaft, Betreibern von Elektronischen Programmführern und Nutzern im Ausland abgeschlossen. b. Presseverleger Die im Vorjahr zum Berichtszeitraum nach einem entsprechenden Vorschlag der Schiedsstelle mit Google abgeschlossene Interimsvereinbarung ist im Berichtszeitraum fortgeführt worden. Hiernach zahlt Google an Corint Media für die Lizenzierung von Nutzungsrechten an dem von Corint Media vertretenen Rechteportfolio jährlich TEUR 3.200 bis zu einer endgültigen Entscheidung der Schiedsstelle über die tatsächlich angemessene Vergütung. Mit Microsoft ist im Berichtszeitraum aufgrund eines neuen einstweiligen Vorschlags der Schiedsstelle eine neue Interimsvereinbarung für das Jahr 2024 zustande gekommen. Deren Parameter entsprechen denjenigen der bis Ende 2023 bestehenden ersten Interimsvereinbarung zwischen Corint Media und Microsoft (jährlich TEUR 800 für die Lizenzierung von Nutzungsrechten). 2.5. Entwicklung wesentlicher Rechtsstreitigkeiten a. Sendeunternehmen Klageverfahren ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA) gegen Corint Media Das von dem ANGA gegen Corint Media angestrengte Verfahren (Az. 38 Sch 61/21 WG) wurde mit Urteil vom 03. März 2023 vom Oberlandesgericht München - anders als von der zuvor befassten Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt - zu Lasten der Gesellschaft entschieden. Mit der im August 2021 eingereichten Klage hatte sich der ANGA gegen den von Corint Media mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgestellten Tarif Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen (im folgenden "Datentarif") sowie einen diesbezüglichen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gewandt. Gegenstand des Datentarifs war u.a. eine Beteiligung der Sendeunternehmen an den geldwerten Vorteilen, die zugunsten der Netzbetreiber im Zuge der Datenerhebung im Zusammenhang mit der Weitersendung von Programmsignalen entstehen. Das Oberlandesgericht München war dem Verband im Rahmen des Urteils in weiten Teilen gefolgt und hatte die Festsetzung eines neuen Gesamt- nebst Einzelvertrages ausgeurteilt. Corint Media hatte gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Im Berichtszeitraum hatte der Bundesgerichtshof in der Revision nur die Ausübung des dem OLG München in Gesamtvertragsverfahren zustehenden weiten Ermessensspielraums auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch hin zu überprüfen und daher das Urteil in weiten Teilen bestätigt. Anders als das OLG München hat der Bundesgerichtshof dabei allerdings das Erfordernis einer strengen Kausalitätsbetrachtung zwischen der Nutzung und den erwirtschafteten geldwerten Vorteilen abgelehnt und insofern die Berücksichtigungsfähigkeit der im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten erzielten geldwerten Vorteile ausdrücklich im Sinne der Gesellschaft bestätigt. Die bloße Datenerhebung reiche dabei allerdings aus Sicht des Gerichtshofs nicht aus. Die wirtschaftlichen Vorteile müssten auch konkret realisiert worden sein. Wegen der im Rahmen des Gesamtvertrags festgesetzten zu langen Laufzeit - das Oberlandesgericht hatte eine Laufzeit bis 31. Dezember 2028 festgesetzt - hatte der BGH das Verfahren zudem an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben sich die Parteien auf eine Laufzeit des Vertrages bis 30. Juni 2025 geeinigt. Ein neuerlicher vertragsloser Zustand mit dem ANGA konnte somit vermieden werden. Schiedsstellenverfahren Vodafone Deutschland GmbH und Vodafone West GmbH gegen Corint Media Die auf der Grundlage des Anfang Januar 2018 aufgestellten Datentarifs von der Corint Media beabsichtigte Beteiligung der Sendeunternehmen an den von den Plattformbetreibern erwirtschafteten geldwerten Vorteilen im Zuge der Erhebung von Daten hatte Anlass zu einem weiteren Verfahren der Vodafone Deutschland GmbH und Vodafone West GmbH (im Folgenden "Vodafone") gegen Corint Media vor der Schiedsstelle gegeben (Sch-Urh 04/22). Vodafone begehrte die Festsetzung eines Lizenzvertrags zu gegenüber den bisherigen Verträgen verbesserten Bedingungen und lehnte die Einbeziehung der mit der Datenerhebung verbundenen Vorteile ab. Das Urteil des Oberlandesgericht München zum ANGA-Gesamtvertrag vom 03. März 2023 hat sich mit den alten Kabel Deutschland (jetzt: Vodafone Deutschland) und Unitymedia (jetzt Vodafone West) -Verträgen ausführlich auseinandergesetzt und Vergütungssätze von 0,90% bzw. 0,81% für angemessen für den Gesamtvertrag mit dem Branchenverband erachtet. Damit ist es für die beiden Vodafone-Regionalgesellschaften nicht mehr aussichtsreich, einen niedrigeren Lizenzsatz und weitere Abweichungen geltend zu machen. Das Verfahren hat sich somit weitgehend erledigt und ist Gegenstand von im Berichtszeitraum nicht abgeschlossenen Einigungsgesprächen zwischen Corint Media und Vodafone. Schiedsstellenverfahren Corint Media gegen Vodafone GmbH Der von Corint Media zum 1. Januar 2018 aufgestellte Datentarif ist Bestandteil einer weiteren Streitigkeit zwischen Corint Media und der Vodafone GmbH (Sch-Urh 54/21). In dem Verfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob der Rechteverwerter die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rechteerwerbs nach § 37 VGG durch eigene Festlegung des unter Vorbehalt geleisteten Betrags einseitig bestimmen kann. Die Vodafone GmbH hatte für die IPbasierte Weitersendung, der von Corint Media vertretenen Rechte gem. § 37 VGG lediglich die von ihr anerkannte niedrigere Vergütung vorbehaltlos bezahlt und einen unzureichenden Differenzbetrag hinterlegt. Während die grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorgehen von Vodafone im Hinblick auf eine zutreffende Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 37 VGG fortbestehen, ist das Verfahren im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03. März 2023 und der Aussetzung der Durchsetzung des streitgegenständlichen Tarifs im Ergebnis ebenfalls de facto weitgehend überholt. Der Austausch zwischen Corint Media und Vodafone über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens war zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen. Klagen gegen Vodafone-Gesellschaften wg. Abrechnungspraxis Die gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH beim Landgericht München (17 HK O 15221/20) sowie gegen die Vodafone NRW GmbH, Vodafone Hessen GmbH & Co. KG und Vodafone BW GmbH beim Landgericht Hamburg (311 O 385/20) anhängigen Klagen waren jeweils in erster Instanz bereits vor dem vorliegenden Berichtszeitraum entschieden worden. Corint Media hatte die Verfahren anhängig gemacht, da die Abrechnungspraxis der Vodafone-Gesellschaften für die Jahre 2016 bis 2020 aus Sicht von Corint Media gegen den Lizenzvertrag verstößt und grundsätzliche Fragen zur Eigenmächtigkeit der Abrechnungserstellung aufwirft. Die Vodafone- Gesellschaften hatten bei einheitlich vermarkteten Produktbündeln aus TV-Anschluss, App-basierten Services (wie beispielsweise Time-Shift-Viewing) und Pay-TV eine Umsatzallokation nach IFRS-Standard vorgenommen und auf nicht nachvollziehbare Weise nur bestimmte Umsatzbestandteile in die Bemessungsgrundlage eingestellt. Corint Media ist dagegen der Auffassung, dass nach den vertraglichen Regelungen bei solchen Produktbündeln der ungekürzte Bündelpreis in die Bemessungsgrundlage einzustellen ist. Das Landgericht Hamburg hatte diesbezüglich festgestellt, dass zwar App-Umsätze, nicht aber Pay-TV-Umsätze, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und die Struktur für die erforderliche Neuabrechnung konkret festgelegt. Das Landgericht München hatte die Klage demgegenüber abgewiesen. Gegen die Entscheidungen hatten im Vorberichtszeitraum beide Parteien Berufung vor dem Oberlandesgericht München (6 U 6490/22) sowie dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (8 U 13/24, vormals: 14a U 9/22) eingelegt. Die Entscheidung des Oberlandesgericht München ist für den nachfolgenden Berichtszeitraum terminiert. Die mündliche Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird ebenfalls im nächsten Berichtszeitraum erwartet. Klagen gegen Senioren- und Pflegeheime Die im Jahr 2021 in Abstimmung mit der GEMA eingeleiteten Verfahren gegen drei ausgewählte Seniorenheime vor den Landgerichten Franken-thal (6 O 318/21), Leipzig (5 O 2485/21) und Braunschweig (9 O 3920/21 *267*) wurden im Vorberichtszeitraum jeweils in erster Instanz entschieden. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Konsequenz der unterschiedlichen Auffassungen über die Lizenzpflichtigkeit der Kabelweitersendung in "klassischen" Altenpflegeheimen zwischen dem Branchenverband BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) einerseits und der GEMA sowie Corint Media andererseits. Das Verfahren des Landgerichts Leipzig wurde in zweiter Instanz mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (14 U 1307/22) rechtskräftig zugunsten von Corint Media entschieden. Gegen das ebenfalls im Vorberichtszeitraum auf die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (4 U 102/22) wurde Revision eingelegt und im Berichtszeitraum vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mündlich verhandelt. Der BGH hat am 8. Februar 2024 beschlossen, mehrere mit dem Verfahren verbundene Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (2 U 187/22) ruht bis zur Entscheidung des BGH. Zuletzt hatten sich die EU-Kommission und die Französische Republik in Stellungnahmen im Sinne der klagenden Verwertungsgesellschaften geäußert. Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH ist für den nachfolgenden Berichtszeitraum, den 02. April 2025, terminiert. Schiedsstellenverfahren gegen HD-Plus (HD+) und den Mutterkonzern SES S.A. Gegenstand des Verfahrens (Sch-Urh 03/21) ist das von HD+ vertriebene und vermarktete satellitäre TV-Angebot an Endkunden. Die Weitersendung der 60 (in Worten: sechzig) in dem Angebot in hochauflösender Bildqualität enthaltenen Fernsehprogramme erfolgt unter Übernahme der unverschlüsselten Programmsignale der TV-Sender und deren Weiterleitung per Satellit an Endkunden, welche infolge zahlungspflichtiger Abonnementverträge mit HD+ mittels verschiedener Entschlüsselungsmöglichkeiten darauf zugreifen. Entgegen der europäischen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. November 2015, C-325114) einer in diesen Fällen vorliegenden lizenzpflichtigen, weil eigenständigen, öffentlichen Wiedergabe, verweigert HD+ den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Auffassung, mit seinem Angebot lediglich eine technische Dienstleistung für die TV-Sender zu erbringen. Eine Entscheidung der Schiedsstelle wird im kommenden Berichtszeitraum erwartet, sollten die Parteien sich nicht außergerichtlich einigen. Schiedsstellen-/Klageverfahren gegen Telekom Deutschland GmbH In einem - parallel zur Auseinandersetzung mit dem ANGA - zwischen Corint Media und der Telekom Deutschland GmbH (im Folgenden "Telekom") geführten Verfahren hatte die Schiedsstelle zu dem Anfang Januar 2018 aufgestellten Tarif Weitersendung einen Einigungsvorschlag (Sch-Urh 12/18) unterbreitet. Die Telekom hatte sich als Antragstellerin insbesondere gegen die Berücksichtigung der Datenerhebung für die Berechnung des Tarifsatzes (im Rahmen der Abrechnung zu dem Telekom IPTV-Paketangebot "Magenta TV") gewandt. Wie in dem parallelen Verfahren gegen den Breitbandverband ANGA hatte die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag zwar die Corint Media-Lizenzbedingungen in wesentlichen Punkten für angemessen erklärt und auch das Vorliegen geldwerter Vorteile im Zuge der in Frage stehenden Datenerhebung bestätigt. Der konkret angewendeten Berechnungsmethode bei der Anpassung des Vergütungssatzes wegen der Datenerhebung hatte sie demgegenüber eine Absage erteilt. Gegen den Einigungsvorschlag hatten beide Parteien Widerspruch eingelegt. Auf die Klage der Corint Media wird der Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geführt (14 O 322/21). Mündliche Verhandlungen haben im Vorberichtszeitraum sowie am 10. Oktober 2024 stattgefunden. Die den Parteien vom Gericht mit Frist bis zum 2. Dezember 2024 eingeräumte Frist für eine vergleichsweise Einigung ist fruchtlos verstrichen. Eine Entscheidung wird für den folgenden Berichtszeitraum erwartet. Verfahren zur Beteiligung von Sendeunternehmen an der Privatkopievergütung Das Landgericht Erfurt hat im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2023 (Rs. C-260/22) in dem Rechtsstreit der SevenOne Entertainment Group GmbH gegen Corint Media einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens bis zum Ende des Jahres 2024 beauftragt. Die SevenOne Entertainment Group GmbH fordert von Corint Media die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Privatkopievergütung, die im deutschen Urheberrecht ausgeschlossen, im Unionsrecht (Richtlinie 2001/29/EG) aber angelegt sind. Nach der Entscheidung des EuGH steht Sendeunternehmen eine Vergütung für private Vervielfältigungen zu, wenn ihnen durch diese Vervielfältigungen mögliche Schäden entstehen, die als nicht nur geringfügig zu bewerten sind. Der vom Landgericht Erfurt beauftragte Sachverständige soll klären, ob und inwiefern Sendeunternehmen durch die gesetzlich erlaubte private Vervielfältigung ihrer Sendungen mögliche Schäden entstehen, welche Schäden bei anderen Rechteinhabern entstehen und ob Sendeunternehmen je nach Finanzierung unterschiedlich betroffen sind. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Schädigung in tatsächlicher Hinsicht die maßgebende Vorfrage, deren Klärung der Feststellung einer urheberrechtlich zwingenden Beteiligung der Sendeunternehmen an der für alle anderen Rechteinhaber bereits seit Langem vorgesehenen Privatkopievergütung vorausgehen muss. Entscheidend ist dann die Bewertung dieser Schäden als nicht nur geringfügig. Diese Bewertung wird anschließend durch das LG Erfurt selbst erfolgen. b. Presseverleger Die bei der Schiedsstelle gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 VGG seit dem Sommer 2022 anhängigen Verfahren von Corint Media zur Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Nutzung von Presseveröffentlichungen bzw. Presseleistungsschutzrechten gem. § 87f ff. UrhG durch Google und Microsoft in deren jeweiligen Diensten sind im Berichtszeitraum fortgeführt worden. Im Oktober bzw. November 2024 fanden die mündlichen Verhandlungen in den beiden Verfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München statt. An der mündlichen Verhandlung in dem gegen Google geführten Verfahren hat das Bundeskartellamt im Rahmen seines im Anschluss an das Verfahren zu Google News Showcase (Akz. V-43/20) eröffneten Nachfolgeverfahren (Akz. BA 6 22/23) teilgenommen. Die Beteiligten haben in beiden Verfahren im Anschluss an die Verhandlungen Gelegenheit zum weiteren schriftlichen Vortrag erhalten. Die Entscheidungen der Schiedsstelle in beiden Verfahren werden im nächsten Berichtszeitraum erwartet. c. Verwaltungsgerichtliche Verfahren In der seit 2016 beim Verwaltungsgericht München gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Verwaltungsstreitsache (Az. M 16 K 16.4366) wurde die mündliche Verhandlung - nach einem ersten im Vorberichtsraum stattgefundenen Termin - am 10. Dezember 2024 fortgeführt. Corint Media hatte 2016 Anfechtungsklage gegen die Bescheide des DPMA als Aufsichtsbehörde eingelegt, in denen diese Corint Media einen Verstoß gegen den Wahrnehmungszwang (§ 9 VGG) vorgeworfen hatte. Das DPMA beanstandet, dass Corint Media zwar für Sendeunternehmen und Presseverleger neben originären auch von Urhebern abgeleitete Rechte wahrnehme, nicht aber auch Urheber selbst und andere originäre Berechtigte als Wahrnehmungsberechtigte vertrete. Das VG München erließ nach der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2024 sein Urteil. Hiernach wurde die Anfechtungsklage von Corint Media abgewiesen, jedoch zugleich die Berufung zugelassen. Corint Media hat gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Weitere Rechtsstreitigkeiten sind anhängig. 3. Wirtschaftliche Entwicklung Die Geschäftsentwicklung von Corint Media ist aktuell stabil. Dies ergibt sich aus den Erlösen aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte. Diese sind - bereinigt man die Vorjahreserlöse um den Sondereffekt der Google-Lizenzzahlungen von TEUR 5.024 für Vorjahre - leicht gestiegen. 3.1 Ertragslage Die Erlöse aus den von der Gesellschaft wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechten beliefen sich im Geschäftsjahr 2024 auf TEUR 66.412. Darin enthalten sind Hinterlegungen von Rechtenutzern gemäß § 37 VGG. Nach Abzug dieser Beträge (TEUR 165) betrugen die Erlöse im Berichtsjahr TEUR 66.247 (i. Vj. TEUR 67.802). Davon stammen TEUR 61.790 aus der Vergütung für die Nutzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen im In- und Ausland. Die Erlöse im Inland sind im Berichtsjahr um TEUR 1.637 auf TEUR 47.782 gestiegen. Mehreinnahmen konnten bei Kabelnetzbetreibern, Krankenhäusern, Wellness- und Sporteinrichtungen, Senioren-/Pflegeheimen, Anbietern von elektronischen Programmführern und der Wiedergabe von Funksendungen ("Kleines Wiedergaberecht") erzielt werden. Im Ausland sind die Erlöse insbesondere aufgrund von Nachzahlungen für die Vergangenheit um TEUR 1.684 auf TEUR 14.008 gestiegen. Für die Nutzung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger konnten TEUR 4.457 als vorläufige Zahlungen erzielt werden, während der Rechtsstreit in der Hauptsache weitergeht. Diese Erlöse fielen im Vergleich zum Vorjahr, das jedoch maßgeblich durch den einmaligen Sondereffekt der Google-Lizenzzahlungen in Höhe von TEUR 5.024 für Vorjahre geprägt war, deutlich niedriger aus. Zur Deckung der Verwaltungskosten wurden TEUR 4.601 (i. Vj. TEUR 9.766) von den Erlösen einbehalten. TEUR 47.380 (i. Vj. TEUR 50.599) stehen zur Verteilung zur Verfügung. Im Rahmen der unterjährigen Abschlagszahlung wurden im September 2024 bereits TEUR 29.149 an die Sendeunternehmen ausgeschüttet. Zudem wurden TEUR 16.496 für Sendeunternehmen und TEUR 1.735 für Verleger in die Rückstellungen eingestellt. Die Kostenquote lag im Berichtsjahr bei 11,0% (i. Vj. 14,6%). Dies entspricht einem Rückgang um 3,6%-Punkte. Die Quote wurde anhand der bereinigten Umsatzerlöse (TEUR 66.246; i. Vj. TEUR 67.801), der gesunkenen Kosten (TEUR 9.480; i. Vj. TEUR 11.028) der Auflösung von Rückstellungen (TEUR 2.970; i. Vj. TEUR 89), der übrigen sonstigen Erträge (TEUR 45; i. Vj. TEUR 33) und des Finanzergebnisses (TEUR 1.864; i. Vj. TEUR 1.141) ermittelt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden kurzfristig nicht benötigte Bankguthaben, entsprechend der Corint Media Anlagerichtlinie, in Termingeldern angelegt. TEUR 1.865 an Zinserträgen konnten so erwirtschaftet werden. 3.2. Vermögenslage Das Vermögen der Gesellschaft besteht fast ausschließlich aus Umlaufvermögen in Höhe von TEUR 71.199 (i. Vj. TEUR 72.794), dabei entfällt der überwiegende Teil mit TEUR 58.900 (i. Vj. TEUR 52.672) auf liquide Mittel. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen liegen mit TEUR 12.205 (i. Vj. TEUR 19.808) TEUR 7.603 unter dem Vorjahr. Demgegenüber stehen auf der Passivseite, neben den Rückstellungen für die Ausschüttungen der urheberrechtlichen Vergütungen an die Berechtigten in Höhe von TEUR 18.584 (i. Vj. TEUR 18.546), vor allem Rückstellungen für mögliche Rückzahlungsansprüche in Höhe von TEUR 45.069 (i. Vj. TEUR 31.417) und Rückstellungen für hinterlegte Zahlungen in Höhe von TEUR 4.087 (i. Vj. TEUR 11.976), die nicht ausgeschüttet werden können. Die Verbindlichkeiten gegenüber Berechtigten und Gesellschaftern (TEUR 280 i. Vj, TEUR 8.116) bei denen es sich um nicht abgerufene Ausschüttungen handelt, haben sich um TEUR 7.836 reduziert, da der Großteil der Berechtigten die Ausschüttungen bis zum Bilanzstichtag abgerufen hatte. Im Berichtsjahr verzeichnete die Gesellschaft einen leichten Rückgang der Bilanzsumme (TEUR -1.591). Zahlungen bzw. Hinterlegungen gem. § 37 VGG, die in der Vergangenheit zu einem kontinuierlichen Anstieg der liquiden Mittel bzw. der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geführt hatten, konnten aufgrund der unter Punkt 2.5. näher erläuterten Einigung mit der ANGA aufgelöst bzw. verbraucht werden. 3.3. Finanzlage Der Gesellschaftsvertrag regelt die Finanzierung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft. Demnach werden die erzielten Einnahmen an die Berechtigten nach Abzug der Verwaltungskosten verteilt. Zum Stichtag 31. August 2024 erhielten die Berechtigten der Kurie Sendeunternehmen eine unterjährige Abschlagszahlung auf die Jahresausschüttung in Höhe von TEUR 29.149 (i. Vj. TEUR 27.293). Die Höhe der Abschlagszahlung im Verhältnis zu den im Berichtsjahr erzielten Erlösen hat einen maßgeblichen Einfluss auf den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit sowie auf den Finanzmittelbestand zum Bilanzstichtag. Der in der Kapitalflussrechnung ausgewiesene Finanzmittelbestand beläuft sich auf TEUR 9.027 und liegt damit unter dem Vorjahreswert von TEUR 14.672, der kurzfristig in Termingeldern angelegte Betrag in Höhe von TEUR 49.872 (i. Vj. TEUR 38.000) dagegen liegt deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Dem Finanzmittelbestand stehen kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 1.602 (i. Vj. TEUR 8.562) und Rückstellungen in Höhe von TEUR 69.392 (i. Vj. TEUR 64.022) gegenüber. 3.4. Gesamtaussage Das Geschäftsjahr 2024 ist für Corint Media mit Blick auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage erfolgreich verlaufen. Die positive Entwicklung bei der Wahrnehmung und Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts dahingehend, dass - im Unterschied zu früheren Geschäftsjahren - die Rechteinhaber die gerichtlichen Durchsetzungsmaßnahmen nicht länger vorfinanzieren mussten, konnte durch die interimistischen Einigungen mit Google und Microsoft fortgesetzt werden. Zum zweiten Mal in Folge lagen die Erträge über den Aufwendungen, sodass TEUR 1.735 für Verleger in die Rückstellung für Auszahlungen eingestellt werden konnten. Entgegen den prognostizierten Umsatzrückgängen konnten die Erlöse bei den Sendeunternehmen im Vergleich zum Vorjahr erfreulicherweise leicht gesteigert werden. Insbesondere die Einnahmen aus dem Ausland fielen höher aus als im Jahr 2023. 4. Die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft mit wesentlichen Chancen und Risiken Die aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte erzielten Einnahmen sowie sonstige Einnahmen schüttet Corint Media nach Abzug der Verwaltungskosten an die Berechtigten aus. Die Gesellschaft weist daher regelmäßig ein Jahresergebnis von EUR 0 aus. Die Chancen und Risiken für die Gesellschaft haben folglich keinen Einfluss auf das Jahresergebnis, sondern lediglich auf die Entwicklung der Erlöse aus der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte, die Höhe der Ausschüttungssumme und die Kostenquote. Bei den Sendeunternehmen wird die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren zum 30. Juni 2024, die im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen wurde, und der hieraus resultierende Preiskampf um die hiervon betroffenen Kabelhaushalte erwartungsgemäß zu einer deutlichen Reduzierung der Erlöse bei den Kabelnetzbetreibern führen. Kompensiert werden kann dies nur in geringem Umfang aufgrund neu abgeschlossener Gesamtverträge mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), mit denen ab 1. Januar 2025 für die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunkprogrammen eine höhere Vergütung vereinbart wurde, sowie durch Einnahmen aus neuen Geschäftsfeldern, wie beispielsweise der Lizenzierung von Kreuzfahrtschiffen. Ein positives Erlöspotenzial könnte sich ergeben, sofern der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Verwertung von Urheberrechten für Senioren- und Pflegeheime zugunsten der Verwertungsgesellschaft entscheiden sowie im Fall einer verbindlichen Gerichtsentscheidung, dass die Sendeunternehmen durch den gesetzlichen Ausschluss von dem Aufkommen aus der Privatkopievergütung einen nicht nur geringfügigen Schaden erleiden. Im Ausland sind rückläufige Einnahmen zu erwarten, da die Nachfrage nach deutschsprachigen Programmen durch Kabelnetzbetreiber abnimmt. Weitere potenzielle Geschäftsfelder die zu zukünftigen Einnahmesteigerungen führen würden, können aktuell nicht realisiert werden, da Corint Media bislang keine Rechte zur Lizenzierung von Streaming- bzw. OTT-Diensten der reichweitenstarken Wahrnehmungsberechtigten TV-Sendeunternehmen eingeräumt wurden. Bei leicht sinkenden Kosten und rückläufigen Erlösen erwartet Corint Media für das Folgejahr eine moderat unter dem Niveau des Berichtsjahres liegende Ausschüttungssumme für die Kurie Sendeunternehmen. Für das Presseleistungsschutzrecht wird 2025 ein entscheidendes Jahr. In den laufenden Verfahren gegen Microsoft und Google wird die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt ihren Vorschlag zur Höhe der angemessenen Vergütung für die Nutzung von Presseleistungsschutzrechten unterbreiten. Corint Media erwartet, dass die von der Schiedsstelle festzusetzenden Vergütungen gegenüber Microsoft und Google die jeweiligen einstweilig anerkannten Zahlbeträge - auch unter Berücksichtigung der von den Unternehmen in internationalen Märkten geleisteten Zahlungen - deutlich übersteigen werden. Mit Blick auf die Herausforderungen im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI) wird sich Corint Media neu aufstellen. Sowohl Wissenschaftler als auch Verleger haben deutliche Anzeichen dafür, dass für das Training der Sprachmodelle verschiedenster KI-Chatbots massiv journalistische Inhalte genutzt wurden, ohne dass entsprechende Lizenzen erteilt oder Vergütungen geleistet wurden. Um entstandene Schäden geltend machen zu können, hat Corint Media, wie unter Punkt 2.2. berichtet, den Wahrnehmungsvertrag entsprechend angepasst. Im Hinblick auf die von den KI-Unternehmen vielfach vorgebrachte fehlende Feststellbarkeit im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dürfte die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen neben anderen Hürden indes herausfordernd sein. Die Frage eines neben der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestehenden Lizenzierungspotentials gegenüber Anbietern aus dem Bereich der generativen Künstlichen Intelligenz sowie eine entsprechende Anpassung des Wahrnehmungsvertrags wird im nachfolgenden Berichtszeitraum 2025 Gegenstand der Gremienbefassung sein. Corint Media steht unter Berücksichtigung der vorgenannten Entwicklungen sowohl im Geschäftsfeld der Sendeunternehmen als auch im Bereich der Presseverleger vor bedeutenden Herausforderungen. In Abhängigkeit der erwarteten Entscheidungen der Gerichte bzw. der Schiedsstelle blickt Corint Media dessen ungeachtet (verhalten) optimistisch in die Zukunft. Während die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs sowie eine zunehmende Entlinearisierung der Fernsehnutzung im Bereich der Sendeunternehmen zu sinkenden Erlösen führen werden, könnten die erwarteten, zuvor skizzierten gerichtlichen Entscheidungen sowie neu verhandelte Vertragskonditionen die Erlösrückgänge in gewissem Umfang kompensieren. Im Bereich des Presseleistungsschutzrechts werden insbesondere die anstehenden Entscheidungen zu Microsoft und Google sowie die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen im Hinblick auf den Nutzungsumfang der Rechte bzw. die Frage einer etwaigen Verdrängung redaktioneller Inhalte durch KI-Dienste das Geschäftspotential maßgeblich beeinflussen. Gleichzeitig erfordert die zunehmende Nutzung journalistischer Inhalte für KI-Modelle eine strategische Neuausrichtung. Corint Media hat hierfür bereits erste vertragliche Anpassungen vorgenommen und wird sich weiter mit Lizenzierungsoptionen für KI-Dienste befassen.
Berlin, den 18. März 2025 Dr. Christine Jury-Fischer, Geschäftsführerin Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die Corint Media GmbH, Berlin: Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Corint Media GmbH, Berlin - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Corint Media GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Essen, den 18. März 2025 gkw:treuadvisa
GmbH
gez. Alfred Gaeb, Wirtschaftsprüfer gez. Torsten Wippermann, Wirtschaftsprüfer |
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