Vitra Production GmbH
Selbe AdresseHerstellung von Büromöbeln
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Daniel Joel Fiechter seit 14.11.2025 | Geschäftsführer |
Philipp Nicolas Koch seit 22.4.2024 | Geschäftsführer |
Sonja Bärbel Hornberger seit 2.5.2022 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
Vitra Holding AG | 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Vitra IT Services GmbHWeil am RheinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023TestatsexemplarJahresabschluss und Lagebericht31. Dezember 2023EY GmbH & Co. KG WirtschaftsprüfungsgesellschaftHinweis:Den nachfolgenden Bestätigungsvermerk haben wir, unter Beachtung der gesetzlichen und berufsständischen Bestimmungen, nach Maßgabe der in der Anlage "Auftragsbedingungen, Haftung und Verwendungsvorbehalt" beschriebenen Bedingungen erteilt. Falls das vorliegende Dokument in elektronischer Fassung für Zwecke der Offenlegung gemäß § 325 HGB verwendet wird, sind für diesen Zweck daraus nur die Dateien zur Rechnungslegung und im Falle gesetzlicher Prüfungspflicht der Bestätigungsvermerk resp. der diesbezüglich erteilte Vermerk bestimmt. Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die Vitra IT Services GmbH PrüfungsurteileWir haben den Jahresabschluss der Vitra IT Services GmbH, Weil am Rhein -bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Vitra IT Services GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die PrüfungsurteileWir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den LageberichtDie gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des LageberichtsUnsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Freiburg i. Br., 20. März 2024 EY
GmbH & Co. KG
Schmidt, Wirtschaftsprüfer Bönner, Wirtschaftsprüfer Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktiva
Gewinn- und Verlustrechnung für 2023
Anhang 2023A. VorbemerkungSitz der Vitra IT Services GmbH ist Weil am Rhein. Die Gesellschaft ist unter der Nummer HRB 413546 im Register des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen. Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) gegliedert. Für eine Verbesserung der Klarheit der Darstellung haben wir gegebenenfalls einzelne Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und im Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert. Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzpositionen und davon-Vermerke werden ebenfalls an dieser Stelle gemacht. B. Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zu Anschaffungskosten bilanziert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen vermindert. Sofern nicht wirtschaftliche anders geboten wird von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen. Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige lineare Abschreibungen vermindert. Hierbei wird eine Nutzungsdauer für IT-Hardware von 3 Jahren und für die übrige Betriebs- und Geschäftsausstattung von durchschnittlich 5 Jahren unterstellt. Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die vor dem 1. Januar 2010 zugegangen sind, wird die degressive Abschreibungsmethode angewandt. Zur linearen Methode wird in dem Jahr, für welches die lineare Methode erstmals zu höheren Jahresabschreibungsbeträgen führt, übergegangen. Die übrigen Anlagegüter werden linear abgeschrieben. Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Netto-Einzelwert von EUR 800,00 sind im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben worden; ihr sofortiger Abgang wurde unterstellt. Die Abschreibungen auf Zugänge des Sachanlagevermögens werden zeitanteilig vorgenommen. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert bilanziert. Allen risikobehafteten Posten ist durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen. Für die Ermittlung latenter Steuern aufgrund von temporären oder quasipermanenten Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund steuerlicher Verlustvorträge werden die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bewertet und nicht abgezinst. Aktive und passive Steuerlatenzen werden verrechnet ausgewiesen. Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d. h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden abgezinst. Die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen erfolgte nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik mittels der sogenannten Projected-Unit-Credit-Methode. Als biometrische Rechnungsgrundlage wurden die "Richttafeln 2018 G" von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet. Für die Abzinsung wurde pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zum Zeitpunkt der Ermittlung in Höhe von 1,70 % (Vj 1,42 %) gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 verwendet. Erwartete Gehaltssteigerungen wurden mit 3,50 % (Vj 3,50 %) berücksichtigt. Die Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik. Als biometrische Rechnungsgrundlage wurden die "Richttafeln 2018 G" von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet. Für die Abzinsung wurden aus dem Bestand der eingegangenen Verpflichtungen ein fristenkongruenter Zinssatz abgeleitet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung 1,08 % betrug. Erwartete Gehaltssteigerungen wurden mit 3,50 % berücksichtigt. Bei den ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dienenden, dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen. Diese wurden mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet und mit den korrespondierenden Rückstellungen verrechnet. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des Erfüllungsbetrags passiviert. Auf fremde Währung lautende Forderungen und Verbindlichkeiten wurden grundsätzlich mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet. Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr kommt das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) und das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zur Anwendung. Die davon-Vermerke im Anhang zur Währungsumrechnung enthalten sowohl realisierte als auch nicht realisierte Währungskursdifferenzen. C. Erläuterungen zur Bilanz sowie Gewinn- und VerlustrechnungErläuterungen zur Bilanz
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| TEUR | |
| Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände | 13 |
| Beizulegender Zeitwert der Vermögensgegenstände | 12 |
| Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden | 63 |
| Verrechnete Aufwendungen | 0 |
| Verrechnete Erträge | 0 |
Die Verbindlichkeiten haben folgende Restlaufzeiten (Vorjahreswerte in Klammern):
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Gesamt 31.12.2023
TEUR |
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
TEUR |
mehr als 1 Jahr
TEUR |
davon mehr als 5 Jahre
TEUR |
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| 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 919 | 919 | 0 | 0 |
| (711) | (711) | (0) | (0) | |
| 2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 289 | 289 | 0 | 0 |
| (632) | (632) | (0) | (0) | |
| 3. Sonstige Verbindlichkeiten | 5.466 | 66 | 5.400 | 0 |
| (5.461) | (61) | (5.400) | (0) | |
| 6.674 | 1.274 | 5.400 | 0 | |
| (6.804) | (1.404) | (5.400) | (0) |
Vorbehaltlich des gesonderten Ausweises der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen wären die Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 288 (Vj TEUR 18) unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und in Höhe von TEUR 1 (Vj TEUR 614) unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Von den sonstigen Verbindlichkeiten entfallen TEUR 17 (Vj TEUR 13) auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit, TEUR 49 (Vj TEUR 49) auf Verbindlichkeiten aus Steuern und TEUR 2.400 (Vj TEUR 2.400) auf Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind zudem periodenfremde Erträge in Höhe von TEUR 36 enthalten (Vj TEUR 34). Es handelt sich hierbei um Erträge aus der Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen in Höhe von TEUR 35 (Vj TEUR 33), um Erträge aus Schadensersatzzahlungen in Höhe von TEUR 1 (Vj TEUR 0) sowie um Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von TEUR 0 (Vj TEUR 1). Weiter in den sonstigen betrieblichen Erträgen enthalten sind die Erträge aus der Währungsumrechnung in Höhe von TEUR 20 (Vj TEUR 37).
Im Personalaufwand sind TEUR 0,1 (Vj TEUR 0,1) Aufwendungen für Altersversorgung enthalten.
Die in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthaltenen aperiodischen Aufwendungen betragen TEUR 208 (Vj TEUR 0) und resultieren aus Buchverlusten aus Anlagenabgängen. Außerdem sind Aufwendungen aus der Währungsumrechnung in Höhe von TEUR 28 (Vj TEUR 21) in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten.
Von den Zinsen und ähnlichen Erträgen entfallen TEUR 99 (Vj TEUR 0,4) auf Zinsen an verbundene Unternehmen.
Von den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen entfallen TEUR 20 (Vj TEUR 29) auf Zinsen an verbundene Unternehmen. TEUR 4 (Vj TEUR 4) betreffen Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen für Jubiläumsrückstellungen.
In den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist ein Steueraufwand in Höhe von TEUR 31 (Vj TEUR 1) aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern enthalten.
Es bestehen in Höhe von TEUR 11.439 sonstige finanzielle Verpflichtungen (davon gegenüber verbundenen Unternehmen TEUR 622). Im Einzelnen betreffen diese Verpflichtungen folgende Sachverhalte:
| Restlaufzeit Monate | TEUR | |
| Mietverpflichtungen | 0 - 12 | 4.518 |
| Mietverpflichtungen | 13 - 60 | 4.965 |
| Mietverpflichtungen | > 60 | 1.957 |
| 11.439 |
Im Gesamtbetrag sind Verpflichtungen in Schweizer Franken in Höhe von TCHF 2.451 enthalten. Diese wurden mit dem Stichtagskurs zum 31.Dezember 2023 umgerechnet. Weitere finanzielle Verpflichtungen, die für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind, bestanden nicht.
Die Zahl der Beschäftigten betrug im Jahresdurchschnitt:
| Vollzeitkräfte | 38 |
| Teilzeitkräfte | 15 |
| 53 |
Christian Schneider, CIO, Arlesheim/Schweiz
- gemeinsam vertretungsberechtigt oder zusammen mit einem Prokuristen -
Paula Indermühle, CFO, Basel/Schweiz
- gemeinsam vertretungsberechtigt oder zusammen mit einem Prokuristen -
Sonja Hornberger, CHRO, Stuttgart
- gemeinsam vertretungsberechtigt oder zusammen mit einem Prokuristen -
Die Geschäftsführer erhalten von der Gesellschaft keine Vergütung für ihre Tätigkeit.
Der Jahresabschluss wird in den konsolidierten Jahresabschluss (größter und kleinster Kreis) der Vitra Holding AG, Muttenz/Schweiz, einbezogen. Hinsichtlich der Offenlegung gelten die Schweizer Regelungen.
Aufgrund der Aktivierung von latenten Steuern besteht nach § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre in Höhe von TEUR 121.
Es haben sich nach Schluss des Geschäftsjahres keine Vorgänge ereignet, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind.
Die Geschäftsführung schlägt vor, aus dem erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 195.813,91 und dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 842.759,78 unter Berücksichtigung des zur Ausschüttung gesperrten Betrages in Höhe von EUR 120.955,00 eine Dividende in Hohen von EUR 750.000,00 auszuschütten.
Weil am Rhein, 8. März 2024
Vitra IT Services GmbH
Geschäftsführung
Paula Indermühle
Christian Schneider
Sonja Hornberger
| Anschaffungs- und Herstellungskosten | Kumulierte Abschreibungen | |||||
|
01.01.2023
EUR |
Zugänge
EUR |
Abgänge
EUR |
Umbuchungen
EUR |
31.12.2023
EUR |
01.01.2023
EUR |
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| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | ||||||
| 1. Entgeltlich erworbene Software | 7.857.607,07 | 31.810,63 | 1.151.842,16 | 73.901,13 | 6.811.476,67 | 6.455.749,07 |
| 2. Geleistete Anzahlungen | 0,00 | 93.271,39 | 0,00 | -73.901,13 | 19.370,26 | 0,00 |
| 7.857.607,07 | 125.082,02 | 1.151.842,16 | 0,00 | 6.830.846,93 | 6.455.749,07 | |
| II. Sachanlagen | ||||||
| 1. Bauten auf fremden Grundstücken | 315.822,28 | 0,00 | 218.602,29 | 0,00 | 97.219,99 | 194.074,28 |
| 2. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 6.695.045,35 | 383.732,46 | 486.193,05 | 7.421,25 | 6.600.006,01 | 5.918.425,35 |
| 3. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | 398.148,83 | 230.545,05 | 0,00 | -7.421,25 | 621.272,63 | 0,00 |
| 7.409.016,46 | 614.277,51 | 704.795,34 | 0,00 | 7.318.498,63 | 6.112.499,63 | |
| 15.266.623,53 | 739.359,53 | 1.856.637,50 | 0,00 | 14.149.345,56 | 12.568.248,70 | |
| Kumulierte Abschreibungen | Buchwerte | ||||
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Zugänge
EUR |
Abgänge
EUR |
31.12.2023
EUR |
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
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| I. Immaterielle Vermögensgegenstände | |||||
| 1. Entgeltlich erworbene Software | 324.108,76 | 1.044.964,16 | 5.734.893,67 | 1.076.583,00 | 1.401.858,00 |
| 2. Geleistete Anzahlungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 19.370,26 | 0,00 |
| 324.108,76 | 1.044.964,16 | 5.734.893,67 | 1.095.953,26 | 1.401.858,00 | |
| II. Sachanlagen | |||||
| 1. Bauten auf fremden Grundstücken | 13.925,00 | 118.954,29 | 89.044,99 | 8.175,00 | 121.748,00 |
| 2. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 503.711,71 | 484.479,05 | 5.937.658,01 | 662.348,00 | 776.620,00 |
| 3. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 621.272,63 | 398.148,83 |
| 517.636,71 | 603.433,34 | 6.026.703,00 | 1.291.795,63 | 1.296.516,83 | |
| 841.745,47 | 1.648.397,50 | 11.761.596,67 | 2.387.748,89 | 2.698.374,83 | |
Vitra IT Services GmbH stellt die IT-Infrastruktur bestehend aus Hardware, Software, IT-Sicherheit und der zugehörigen Wartung für die gesamte Vitra-Gruppe zur Verfügung.
Im Geschäftsjahr 2023 erwirtschaftete die Vitra IT Services GmbH einen um 8,4 % über dem Vorjahreswert liegenden Umsatz von TEUR 19.435. Der Verlauf des Geschäftsjahres war von einer hohen Auslastung geprägt. Intern angestoßene strategische Projekte machten es unausweichlich, auch weiterhin Kapazitäten über Dienstleister und Outsourcing Partner zu erweitern. Gab es im Vorjahr mit der Transformation des ERP-Systems ein alles überstrahlendes Großprojekt, war das abgelaufene Geschäftsjahr von mehreren kleineren Projekten geprägt, die angegangen wurden. Auf Grund der Inflation konnte man über nahezu alle Kostenarten Preissteigerungen feststellen. Diese wurden weitestgehend über die Dienstleistungsverrechnung an die Kunden weitergegeben, was ursächlich für den gestiegenen Umsatz war. Die wirtschaftliche Eintrübung in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres führte zu Sparmaßnahmen. Einzelne Projekte wurden vorübergehend gestoppt, um freiwerdende Ressourcen für andere Projekte zu verwenden, mit dem Ziel, weniger externe Dienstleistungen zu beziehen. Die in der Jahresplanung getroffenen Annahmen zu leicht steigenden Umsätzen hat sich grundsätzlich bewahrheitet, jedoch konnte das im Vorjahr prognostizierte leicht verbesserte Ergebnis vor Steuern aufgrund der weiteren steigenden Kostenentwicklung nicht erreicht werden. Der überproportionale Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen schlägt sich letztlich in einem geringeren Jahresüberschuss nieder, welches unterhalb des Vorjahres und unterhalb der Jahresplanung liegt. Insgesamt war der Verlauf des Geschäftsjahres dennoch zufriedenstellend.
| in TEUR | 2023 | 2022 | ||
| Immaterielle Vermögensgegenstände | 1.096 | 12,6% | 1.402 | 16,2% |
| Sachanlagen | 1.292 | 14,9% | 1.297 | 14,9% |
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 142 | 1,6% | 78 | 0,9% |
| Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 3.428 | 39,4% | 3.617 | 41,6% |
| Übrige Aktiven | 2.471 | 28,4% | 2.299 | 26,4% |
| Eigenkapital | 1.089 | 12,5% | 893 | 10,3% |
| Rückstellungen | 666 | 7,7% | 996 | 11,4% |
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 919 | 10,6% | 711 | 8,2% |
| Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | 289 | 3,3% | 632 | 7,3% |
| Sonstige Verbindlichkeiten | 5.466 | 62,9% | 5.461 | 62,8% |
| Bilanzsumme | 8.429 | 100,0% | 8.693 | 100,0% |
Die immateriellen Vermögensgegenstände haben sich durch planmäßige Abschreibungen vermindert. Im Sachanlagevermögen wurde neben Ersatzinvestitionen im Bereich der Mitarbeiterausstattung vor allem in den Umbau des Rechenzentrums investiert. Im Zuge des Umbaues wurden noch nicht vollständig abgeschriebene Mietereinbauten verschrottet, was ebenfalls zum Rückgang des Sachanlagevermögens beitragen hat. Die Investitionen betrugen insgesamt TEUR 739 und liegen somit unterhalb der Summe aus Abschreibungen (TEUR 842) und Nettoabgängen (TEUR 209).
Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen waren zum Stichtag leicht rückläufig und betrugen TEUR 3.428 (Vj TEUR 3.617). Enthielt der Forderungsbestand im Vorjahr wesentlich Forderungen aus der Dienstleistungsabrechnung denen eine Jahresendabrechnung zu Grund liegt, entfallen im Berichtsjahr TEUR 3.110 auf Forderungen des gruppenweiten Kontokorrentsystems. Die übrigen Aktiven sind auf Grund höhere Zahlungen für zukünftige Wartungen und Nutzungsgebühren leicht höher im Vergleich zum Vorjahr.
Das Eigenkapital hat sich gegenüber 2022 erhöht und beträgt TEUR 1.089. Ursächlich ist die Thesaurierung des im Vorjahr erwirtschafteten Jahresüberschusses. Die Eigenkapitalquote hat sich zum Stichtag um 2,2 Prozentpunkte erhöht und beträgt 12,5 %.
Die sonstigen Rückstellungen haben sich zum Stichtag deutlich verringert und betragen TEUR 641 im Vergleich zu TEUR 959. Ursächlich sind einerseits geringere Personalrückstellungen für variable Vergütungsbestandteile und andererseits geringere Rückstellungen auf ausstehende Rechnungen aus laufenden Projekten.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind stichtagsbedingt angestiegen. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen liegen unterhalb des Vorjahreswertes. Ursächlich für den höheren Wert des Vorjahres ist eine Verbindlichkeit des gruppenweiten Kontokorrentsystems, die im Berichtsjahr vollständig bedient wurde.
| in TEUR | 2023 | 2022 | ||
| Umsatzerlöse | 19.435 | 100,0% | 17.935 | 100,0% |
| Personalaufwand | 4.522 | 23,3% | 4.472 | 24,9% |
| Abschreibungen | 842 | 4,3% | 806 | 4,5% |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen | 13.855 | 71,3% | 12.307 | 68,6% |
| Jahresüberschuss | 196 | 1,0% | 226 | 1,3% |
Die Umsatzerlöse der Gesellschaft sind um 8,4 % angestiegen. Der Anstieg ist auf die ganzjährig hohe Auslastung der Vitra IT Services GmbH und damit höhere Verrechnungen zurückzuführen. Auf Grund der inflationsbedingten Kostensteigerungen mussten die Preise für die angebotenen Dienstleistungen entsprechend angepasst werden. Dies trägt ebenfalls zu höheren Umsatzerlösen bei.
Der Personalaufwand ist im Vergleich zum Vorjahr um TEUR 50 leicht angestiegen und beträgt TEUR 4.522. Ursächlich ist einerseits eine leicht gestiegene Personaldecke und andererseits im Vergleich zu den vergangenen Jahren höhere Lohn- und Gehaltssteigerungen. Die Rückstellungen für variable Vergütungsbestandteile hingegen sind unter das Vorjahresniveau gesunken.
Die Abschreibungen sind im abgelaufenen Jahr angestiegen. Dies liegt hauptsächlich an der planmäßigen Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände, die sich aus der S4 HANA Implementierung im Vorjahr ergeben haben. Abgesehen davon, bleibt der Trend ungebrochen, dass neu angeschaffte Software überwiegend in SubskriptionModellen beschafft werden, anstatt über den in der Vergangenheit üblichen Kauf von Lizenzen mit anschließender Abschreibung. Neben erhöhten Ausgaben in diesen Kostenblöcken, sind aber grundsätzlich inflationsbedingte Preissteigerungen in nahezu allen Ausgaben innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu verzeichnen.
Die Summe aus gestiegenen Umsatzerlösen, höheren Personalkosten sowie überproportional gestiegener Sachkosten führen insgesamt dazu, dass sich der erzielte Jahresüberschuss leicht verschlechtert hat und hinter dem Vorjahr zurückbleibt.
Im Geschäftsjahr hat die Gesellschaft einen Cashflow i. e. S. (Jahresergebnis zuzüglich Veränderung langfristiger Rückstellungen sowie der Abschreibungen) von TEUR 1.083 (Vj TEUR 1.068) erwirtschaftet und ist in den Kontokorrent-Rahmen der Vitra Gruppe eingebunden. Die Liquidität ist durch ausreichende liquide Mittel gesichert.
Die Vitra IT Services GmbH ist eng mit dem Vitra Konzern verflochten. Dadurch hat die Vitra IT Services GmbH als Einzelgesellschaft ein stark eingegrenztes wirtschaftliches Risikoprofil. Auf Basis einer jährlichen Business Planung wird ein IT-Leistungskatalog erstellt und die einzelnen Leistungen bepreist. Die im Konzernverbund zentral abgeschlossenen Service Level Agreements garantieren die Leistungsabnahme und stellen somit einen konstanten Zufluss liquider Mittel sicher.
Potenzielle Risiken können sich im Bereich der Personalbeschaffung ergeben. Einerseits werden IT-Experten im Zeitalter der Digitalisierung vermehrt gesucht und andererseits stellt die Nähe zur Schweizer Grenze eine zusätzliche Konkurrenz dar. Dieser Tatsache begegnet man mit einem konsequenten Aus- und Weiterbildungsprogramm. Die Anzahl der Auszubildenden und der dualen Studenten im Bereich der Informationstechnologie innerhalb der Vitra-Gruppe beträgt 7 Mitarbeiter. Zudem ermöglicht man Mitarbeitern auch außerhalb vom Standort Weil am Rhein zu arbeiten, wenn es die private Situation erfordert. Des Weiteren lagert man Routinetätigkeiten, die wenig Vitra-spezifisches Wissen verlangen (bspw. First Level Support), an externe Dienstleister aus, damit die Mitarbeiter sich auf Projekte fokussieren können.
Dem zunehmenden Risiko der Cyber-Kriminalität begegnet die Vitra IT Services GmbH mit einer dedizierten Stelle für Informationssicherheit und mit einem gruppenweiten Schulungs- und Sensibilisierungsprogramm für die Mitarbeiter.
Fremdwährungsrisiken bestehen aufgrund der überwiegenden Geschäftsabwicklung in Euro nur in sehr geringem Umfang und bestehende geschäftstypische Finanz- und Liquiditätsrisiken werden als sehr gering eingeschätzt. Eine ausreichende Versorgung mit Liquidität ist jederzeit über das gruppeninterne Kontokorrentsystem sichergestellt. Ein längerfristiger Liquiditätsbedarf auf Grund von Investitionstätigkeiten wird in der Regel durch fristenkongruente Darlehen abgedeckt.
Die Vitra IT Services GmbH als Einzelgesellschaft stellt die Plattform für die konzernweite, vom Management initialisierte Digitalisierungsstrategie von Vitra zur Verfügung. Der aktuelle Schwerpunkt liegt auf der Automatisierung und einer weiteren Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse, sowie der Schaffung einer möglichst schlanken Systemlandschaft, um Spezialsoftware und vielfältigen Wartungsaufwand zu minimieren. Dies erstreckt sich nicht nur auf Prozesse, die sich direkt im ERP-System abspielen, sondern auf sämtliche Prozesse innerhalb der Vitra. Die Digitalisierung führt zu einem erweiterten Leistungs- und Serviceangebot von internen IT-Dienstleistungen und für die Vitra IT Services GmbH ergibt sich somit die Chance, sich weiterhin und nachhaltig als interner Servicedienstleister zu behaupten. Die durchweg hohe Auslastung zeigt, dass das Angebot angenommen wird.
Für das Geschäftsjahr 2024 plant die Vitra IT Services GmbH mit leicht steigenden Umsatzerlösen. Die Planungen lassen eine über den gesamten Jahresverlauf durchweg hohe Auslastung der internen Ressourcen erwarten. Insgesamt ist für das Geschäftsjahr 2024 ein leicht über dem Vorjahr liegendes Ergebnis vor Steuern zu erwarten. Hierbei liegt die Annahme zugrunde, dass es im Laufe des Geschäftsjahres 2024 zu einer wirtschaftlichen Aufhellung kommt und sich wieder ein positives Wachstum einstellt.
Weil am Rhein, 8. März 2024
Vitra IT Services GmbH
Geschäftsführung
Paula Indermühle
Christian Schneider
Sonja Hornberger
Wir, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, haben unsere Prüfung der vorliegenden Rechnungslegung im Auftrag der Gesellschaft vorgenommen. Neben der gesetzlichen Funktion der Offenlegung (§ 325 HGB) in den Fällen gesetzlicher Abschlussprüfungen richtet sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich an die Gesellschaft und wurde zu deren interner Verwendung erteilt, ohne dass er weiteren Zwecken Dritter oder diesen als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Das in dem Bestätigungsvermerk zusammengefasste Ergebnis von freiwilligen Abschlussprüfungen ist somit nicht dazu bestimmt, Grundlage von Entscheidungen Dritter zu sein, und nicht für andere als bestimmungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Unserer Tätigkeit liegt unser Auftragsbestätigungsschreiben zur Prüfung der vorliegenden Rechnungslegung einschließlich der "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Klarstellend weisen wir darauf hin, dass wir Dritten gegenüber keine Verantwortung, Haftung oder anderweitige Pflichten übernehmen, es sei denn, dass wir mit dem Dritten eine anders lautende schriftliche Vereinbarung geschlossen hätten oder ein solcher Haftungsausschluss unwirksam wäre.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Aktualisierung des Bestätigungsvermerks hinsichtlich nach seiner Erteilung eintretender Ereignisse oder Umstände vornehmen, sofern hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Wer auch immer das in vorstehendem Bestätigungsvermerk zusammengefasste Ergebnis unserer Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in welcher Form er dieses Ergebnis für seine Zwecke nützlich und tauglich erachtet und durch eigene Untersuchungshandlungen erweitert, verifiziert oder aktualisiert.
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerberatervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten.
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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