Master Data

Registry
Register court Cottbus HRB 7457
Registered
1/24/2006
Industry
Manufacture of consumer electronicsManufacture of electric domestic appliancesAgents involved in the sale of audio and video equipment
Purpose
der Import, der Export, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik.

History

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Management

NameRole
Dietmar Hering
since 1/24/2006
Board Member

Financial Report

PALCOM AG

Cottbus

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

38.495,00

48.524,00

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1.218.598,87

1.277.555,87

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

192.064,40

366.556,67

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

3.740,77

2.340,70

C. Rechnungsabgrenzungsposten

178,50

1.641,06

D. Fehlbetrag, durch Rangrücktritt gedeckt

78.261,46

80.055,98

Summe Aktiva

1.531.339,00

1.776.674,28



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

100.000,00

100.000,00

II. Gewinnrücklagen

10.000,00

10.000,00

III. Verlustvortrag

-190.055,98

-194.742,33

IV. Jahresüberschuss

1.794,52

4.686,35

V. Fehlbetrag, durch Rangrücktritt gedeckt

78.261,46

80.055,98

VI. buchmäßiges Eigenkapital

0,00

0,00

B. Rückstellungen

28.290,70

38.593,19

C. Verbindlichkeiten

1.503.048,30

1.738.081,09

Summe Passiva

1.531.339,00

1.776.674,28

ANHANG

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 242 ff HGB) und den relevanten Vorschriften des AG Gesetzes erstellt.

Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz oder im Anhang ausgeübt werden können, wurde der Vermerk in der Bilanz gewählt.

Entsprechend den Kriterien des § 267 HGB ist die AG eine kleine Kapitalgesellschaft.

Die Gliederung der Bilanz erfolgt entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 266 HGB. Das Prinzip der Darstellungsstetigkeit wurde beachtet.

Gegenüber dem Vorjahr ist keine abweichende Form des Jahresabschlusses gewählt worden. Die Vergleichszahlen des Vorjahres sind in der Bilanz den Zahlen des Geschäftsjahres gegenübergestellt worden.

Die größenabhängige Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen.


Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
(§§ 238 bis 263 HGB).

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibung erfolgte zeitanteilig linear. Grundlage dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes.

Für die im Geschäftsjahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter wurde die steuerrechtliche Bewertungsvereinfachungsmethode des § 6 Abs. 2 EStG angewendet.

Der Ansatz der Vorräte erfolgte einzeln nach den Anschaffungs-/ Herstellungskosten. Das strenge Niederstwertprinzip wurde beachtet.

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert bilanziert. Alle erkennbaren Risiken wurden bewertet.

Die Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle bis zur Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen und werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewertet.

Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.

Über die genannten Bewertungsverfahren hinausgehend wurden keine Bewertungsvereinfachungen vorgenommen.

Abweichungen in der Form der Gliederung der aufeinander folgenden Bilanz sind nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 1 HGB).

Nicht vergleichbare Vorjahresbeträge sind in der Bilanz nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 2 HGB).

Gliederungsbesonderheiten sind nicht zu verzeichnen (§ 265 Abs. 4 HGB).

Sonstige Pflichtangaben (§ 285 Satz 1, Nr. 1 HGB)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren lagen am Bilanzstichtag nicht vor.

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